1. Haushaltssatzung
Rodenbacher Wappen SW
Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) hat die Gemeindevertretung am 02.12.2021 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird
im Ergebnishaushalt
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im ordentlichen Ergebnis
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mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
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28.210.574 €
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mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
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28.367.896 €
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mit einem Saldo von
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- 157.322 €
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im außerordentlichen Ergebnis
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mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf
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10.000 €
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mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf
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10.000 €
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mit einem Saldo von
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0 €
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mit einem Fehlbedarf von
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- 157.322 €
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im Finanzhaushalt
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mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
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968.182 €
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und dem Gesamtbetrag der
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Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf
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858.632 €
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Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf
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9.882.234 €
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mit einem Saldo von
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-9.023.602 €
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Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
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8.699.534 €
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Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf
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644.114 €
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mit einem Saldo von
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8.055.420 €
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festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2022 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf
8.699.534 €
festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2022 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
4.000.000 €
festgesetzt.
§ 5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
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a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
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455 v. H.
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b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
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455 v. H.
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2. Gewerbesteuer
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390 v. H.
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§ 6
Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.
§ 7
Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.
Er gilt mit der Maßgabe, dass Planstellen bei organisatorischen Änderungen in dem dadurch erforderlichen Umfang umgesetzt werden können.
§ 8
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Jeder Produktbereich (Teilhaushalt) bildet gem. § 4 (1) GemHVO eine Bewirtschaftungseinheit (Budget).
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Die Ansätze der in einem Budget veranschlagten zahlungswirksamen Aufwendungen (Ergebnishaushalt) sind gem. § 20 (1) GemHVO gegenseitig deckungsfähig.
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Die Ansätze der in einem Budget veranschlagten Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen (Finanzhaushalt) sind gem. § 20 (3) GemHVO gegenseitig deckungsfähig.
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Die Ansätze für zahlungswirksame Aufwendungen, die in einem Budget veranschlagt sind, können gem. § 20 (2) GemHVO mit Ansätzen für zahlungswirksame Aufwendungen eines anderen Budgets für gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein sachlicher Zusammenhang besteht.
Im Haushaltsplan werden für folgende Aufwendungen horizontale Deckungskreise über alle Budgets mit gegenseitiger Deckungsfähigkeit gebildet:
- Personalaufwendungen und Versorgungsaufwendungen
- Fremdinstandhaltung der Gebäude und Außenanlagen
- Energiekosten der Gebäude und Anlagen wie Strom, Gas, Fernwärme, Heizöl, Wasser und Abwasser
- Bewirtschaftungskosten der Liegenschaften
- Telefonkosten
- Betriebliche Aufwendungen- Kfz- Versicherungen und Steuern
- EDV – im Ergebnishaushalt bei Aufwendungen, wie z. B. Datenübertragungskosten oder Fremdeinsätze und bei Investitionen
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Zahlungswirksame Aufwendungen können gem. § 20 (5) GemHVO innerhalb des Budgets zu Gunsten von Investitionsauszahlungen (einseitig) verwendet werden.
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Zahlungswirksame zweckgebundene Mehrerträge können gem. § 19 (1) GemHVO innerhalb des Budgets für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden, sofern eine entsprechende Zweckbindung nachgewiesen ist. Gem. § 19 (3) GemHVO gelten diese Mehraufwendungen nicht als überplanmäßige Aufwendungen.
Die Zweckbindung sowie die Mittelverwendung ergeben sich aus entsprechenden Bewilligungsbescheiden. Mehrerträge, die mit klar bestimmbaren Aufwendungen korrespondieren, können für Mehraufwendungen innerhalt des Budgets verwendet werden (z. B. Mehrerträge bei den Verpflegungsentgelten im Kita-Bereich und sich daraus ergebende Mehraufwendungen bei den Essenslieferungen oder erstattete Schadenersatzleistungen durch Versicherungen mit Mehraufwendungen bei der Bauunterhaltung).
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Gem. § 19 (4) GemHVO gilt die Zweckbindung ebenso für entsprechende Mehreinzahlungen und Mehrauszahlungen im Finanzhaushalt. Diese Mehrauszahlungen gelten nicht als überplanmäßige Auszahlungen.
§ 9
Gemäß § 21 (1) GemHVO können Ansätze für Aufwendungen eines Budgets für übertragbar erklärt werden. Eine Übertragung kann bei folgenden Aufwendungen erfolgen:
Produkt
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Bezeichnung
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Betrag
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011110100
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Sachverständigen- und Gerichtskosten
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900 €
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011110100
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Zuschüsse für Fraktionen
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9.662 €
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011110400
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Fremdleistungen (Mittel für Digitalisierung)
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45.000 €
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011110500
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Aufwendungen für Personalveranstaltungen
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6.550 €
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011110700
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Aufwendungen für die Prüfung der Jahresrechnung
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20.448 €
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021260100
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Lehrgangskosten für einen Führerschein CE
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5.400 €
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084210100
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Zuschüsse an Sportvereine
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21.620 €
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125450100
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Betriebsstoffe (Streusalz)
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10.971 €
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166120100
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Zinsen für die Aufnahme geplanter Kredite
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16.973 €
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§ 10
Im Rahmen des § 100 (1) HGO entscheidet die Gemeindevertretung, soweit im Einzelfall über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen von über 15.000 € zu leisten sind. Bis zu einem Betrag von 15.000 € je Einzelfall wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Ausgaben zu erteilen. Er hat die Gemeindevertretung alsbald in Kenntnis zu setzen.
Rodenbach, den 02.12.2021 D.S.
Der Gemeindevorstand
Klaus Schejna Bürgermeister
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Ausfertigungsvermerk
Hiermit wird gem. § 5 (3) S. 1 HGO bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Rodenbach, den 02.12.2021
Der Gemeindevorstand
Klaus Schejna
Bürgermeister
2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die nach § 97 a HGO erforderlichen Genehmigungen der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen sind erteilt. Sie haben folgenden Wortlaut:
Genehmigung
Hiermit erteile ich gemäß § 97a HGO i. V. m. § 103 (2) und § 105 (2) der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I. S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915)
der Gemeinde Rodenbach (Main-Kinzig-Kreis)
die Genehmigungen
1) zur Aufnahme der in § 2 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 vorgesehenen Kreditaufnahmen (§ 97a Nr. 4 HGO) bis zur Höhe von
8.699.534 €
(in Worten: acht Millionen sechshundertneunundneunzigtausendfünfhundertvierunddreißig Euro).
2) zur Inanspruchnahme der in § 4 der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 vorgesehenen Liquiditätskredite (§ 97a Nr. 5 HGO) bis zur Höhe von
4.000.000,00 €
(in Worten: vier Millionen Euro).
Gelnhausen, den 21.01.2022
Main-Kinzig-Kreis
Kommunal- und Finanzaufsicht
Der Landrat
Im Auftrag
(Rudel)
Verwaltungsoberrat
Auslegung des Haushaltsplans 2022:
Einsichtnahme in den Haushaltsplan im Rathaus kann, nach vorheriger Anmeldung am Empfang des Rathauses, von Mittwoch, den 23.02.2022 bis einschließlich Freitag, den 04.03.2022 von 8.00 bis 12.00 Uhr erfolgen.
Darüber hinaus stehe ich unter 06184-59930 und die Mitarbeiterinnen der Finanzverwaltung nach telefonischer Vereinbarung unter 06184-59935 und 59948 jederzeit zur Verfügung.
Rodenbach den 15.02.2022
Der Gemeindevorstand
Klaus Schejna
Bürgermeister