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Baugebiet "Südlich der Adolf-Reichwein-Straße"

Rodenbacher Wappen - Amtliche Bekanntmachung
Rodenbacher Wappen - Amtliche Bekanntmachung


Bekanntmachung der Gemeinde Rodenbach

Satzungsbeschluss des Bebauungsplans "Südlich der Adolf-Reichwein-Straße" gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) 

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rodenbach hat in ihrer Sitzung am 02.07.2020 den Bebauungsplan „Südlich der Adolf-Reichwein-Straße“ gemäß § 10 Absatz 1 BauGB als Satzung beschlossen.

Das Plangebiet ist aus dem beiliegenden

Lageplan zu ersehen.

Der Beschluss des Bebauungsplanes durch die Gemeindevertretung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.

Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Der Bebauungsplan wird mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung während der allgemeinen Dienststunden

Montag bis Freitag      09:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag                         15:00 bis 18:30 Uhr

im Rathaus der Gemeinde Rodenbach, Buchbergstraße 2, Zimmer 34, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Gemeinde Rodenbach

Der Gemeindevorstand

Buchbergstraße 2
63517 Rodenbach

06184 599-0
06184 50472
gemeinde@rodenbach.de
https://www.rodenbach.de/

Aufgrund der Corona-Situation ist aktuell eine telefonische Terminabstimmung unter der Rufnummer 06184 599 41 erforderlich.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 2 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtlichen Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtlichen Mängel der Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie auf § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen.
Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretenen Vermögensnachteilen, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Rodenbach, den 08.07.2020

Der Gemeindevorstand der
Gemeinde Rodenbach

gez. Klaus Schejna
(Bürgermeister)

03.08.2020 
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