Entwässerungsgenehmigung
Nr. 99129001000000Volltext
Für den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung bedarf es einer Entwässerungsgenehmigung. Änderungen an der Grundstücksentwässerungsanlage, an den der Entwässerungsgenehmigung zugrunde liegenden Abwasserverhältnissen oder am Anschluss an die Abwasseranlage bedürfen einer Änderungsgenehmigung.
Die Städte und Gemeinden haben in ihren Entwässerungssatzungen Einleitungsbedingungen für die Abwässer festgelegt, um den einwandfreien Betrieb der Kanalisation und der Kläranlage zu gewährleisten. Bei der Erteilung der Entwässerungsgenehmigung entscheiden sie auch, ob insbesondere im industriellen und gewerblichen Bereich eine Vorbehandlung des Abwassers erforderlich ist.
Für die Einleitung bestimmter Abwasserarten, die gefährliche Stoffe enthalten können, besteht nach dem Hessischen Wassergesetz darüber hinaus eine besondere Erlaubnispflicht, wenn sich nicht eine Ausnahme von dieser Erlaubnispflicht aus der Indirekteinleiterverordnung ergibt. Die zuständige Untere Wasserbehörde erteilt darüber Auskunft.
Auch die Beseitigung von Niederschlagswasser über die kommunale Kanalisation bedarf der Entwässerungsgenehmigung.
Ansprechpunkt
Die Genehmigung erteilt die jeweilige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Die Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser direkt in ein oberirdisches Gewässer bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, soweit es sich nicht um einen sog. Gemeingebrauch handelt. Auch die Niederschlagswasserversickerung bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis, soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Niederschlagswasser in das Grundwasser eingeleitet wird. Nähere Auskünfte erteilt die beim Kreisausschuss und beim Magistrat der Kreisfreien Städte angesiedelte zuständige Untere Wasserbehörde. Diese Behörde ist auch für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zuständig.
Gegebenenfalls ist aufgrund der kommunalen Satzung ein Anschluss an die kommunale Kanalisation erforderlich. In diesen Fällen ist die Stadt oder Gemeindeverwaltung zu kontaktieren.
Rechtsgrundlage(n)
Urheber
Weitere Infos zum Entwässerungsantrag
Planauskunft
Haben sie keine Kenntnis darüber, ob ihr Grundstück bereits über eine Anschlussleitung verfügt, fordern Sie bei unserem Bauamt eine Planauskunft an.
Sofern uns Informationen zur Entwässerungssituation vorliegen, senden wir ihnen diese gerne kostenlos zu.
Eine Übersicht der Versorger im Gemeindegebiet (ohne Gewähr auf Vollständigkeit) finden sie im Versorgerverzeichnis auf unserer Homepage.
Einzureichende Unterlagen
Beim Entwässerungsantrag für ihr Grundstück treten Bauherr*in und Architekt*in gemeinsam auf. Vom Planer stammen einige der wichtigen Unterlagen, die wir für die Genehmigung ihres Antrages (jeweils in 2-facher Ausfertigung) benötigen.
Die Gemeinde hat kein eigenes Formular. Sie können eine allgemein gültige Vorlage verwenden, ihr Planer kann Ihnen hier sicher behilflich sein.
Von Seiten der Gemeinde wird geprüft, dass gemäß des Hessischen Nachbarrechtsgesetzt (HNRG) kein Wasser auf benachbarte Flächen geführt werden darf. Dies gilt auch für Oberflächenwasser aus ihrer Einfahrt auf angrenzende öffentliche Flächen.
Da in Rodenbach gesplittete Abwassergebühren gelten, benötigen wir zur Genehmigung auch Pläne zur Außenanlage.
Ein vollständiger Antrag enthält:
- Antrag auf Entwässerungsgenehmigung mit Berechnung, geplanter Dimensionierung der Anschlussleitung
- Übersichtsplan
- Lageplan der Außenanlage (Maßstab 1:100 bis 1:500) mit Darstellung der Grundstücksgrenzen, sämtliche befestigten/ bebauten Flächen, geplante Versickerungsanlagen, Gebäude auf dem Nachbargrundstück soweit vorhanden.
- Entwässerungsgrundriss (Keller-, Erd-, Obergeschoss) mit den jeweiligen Rohrquerschnittsangaben (Maßstab 1:100) Die Bauzeichnungen sind mit farblicher und symbolischer Einzeichnung aller Entwässerungsanlagen (Entwässerungsobjekte, Leitungen, Entlüftung über Dach, Rückstausicherung sowie Kontrollöffnungen, Zisternen und Schächte) darzustellen
- Entwässerungslängsschnitt (Maßstab 1:100) mit Höhenangaben auf NN oder OK Straße
Die Unterlagen reichen Sie bitte 2-fach bei dem zuständigen Sachbearbeiter der Gemeinde ein:
- 1-fach in Papier
- 1-fach digital an den oben genannten SB des Bauamtes.