Sprungziele
Seiteninhalt

Systemrelevante Berufe

Ab wann darf mein Kind nicht mehr in den Kindergarten?

Ab Montag, 16. März bis vorerst Sonntag, 19. April (Ende der hessischen Osterferien)

Kann mein Kind weiter von der Tagesmutter betreut werden?

Nein, die Verordnung gilt auch für Kindertagespflegestellen.

Sind davon alle Kinder betroffen? Gibt es Ausnahmen?

Ausnahmen gibt es für Kinder, wenn einErziehungsberechtigter des Kindes oder der/ die allein Erziehungsberechtigte zu den folgenden Personengruppen gehören:

  • Angehörige des Polizeivollzugsdienstes
  • Arbeitnehmer des Landes, die bei den Polizeipräsidien tätig sind und Vollzugsaufgaben wahrnehmen
  • Angehörige von Feuerwehren
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
  • Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Justiz
  • Soldatinnen und Soldaten
  • Bedienstete des Justiz- und Maßregelvollzuges
  • Bedienstete von Rettungsdiensten
  • Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerkes
  • Helferinnen und Helfer des Katastrophenschutzes
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
    1. ​​​​Krankenhäusern
    2. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
    3. Dialyseeinrichtungen
    4. Tageskliniken
    5. Entbindungseinrichtungen
    6. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 5 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
    7. voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in medizinischen und pflegerischen Berufen arbeiten, insbesondere
    • Altenpflegerinnen und Altenpflege
    • Altenpflegehelferinnen und Altenpflegehelfer
    • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen, die Kinder und Jugendliche im Rahmen der stationären Hilfen zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe betreuen,
    • Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten
    • Ärztinnen und Ärzte
    • Apothekerinnen und Apotheker
    • Desinfektorinnen und Desinfektoren
    • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
    • Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger
    • Hebammen
    • Krankenpflegehelferinnen und Krankenpflegehelfer
    • Medizinische Fachangestellte
    • Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentinnen und Medizinisch-technische Laboratoriumsassistenten
    • Medizinisch-technische Radiologieassistentinnen und Medizinisch-technische Radiologieassistenten
    • Medizinisch-technische Assistentinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinischtechnischer Assistenten für Funktionsdiagnostik
    • Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter
    • Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten
    • Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
    • Beschäftigte von ambulanten Betreuungs- und Pflegediensten
    • Pharmazeutisch-technische Assistentinnen oder pharmazeutisch-technische Assistenten
    • Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten 
    • Zahnärztinnen und Zahnärzte
    • Zahnmedizinische Fachangestellte
  • Personen, die unmittelbar mit der Auszahlung von Geldleistungen nach einem der folgenden Gesetze befasst sind:
    • Zweites Buch Sozialgesetzbuch,
    • Drittes Buch Sozialgesetzbuch,
    • Asylbewerberleistungsgesetz
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die unmittelbar in den Sektoren der Verordnung zur Bestimmung Kritischer Infrastrukturen nach dem BSI-Gesetz tätig sind, soweit von dem Arbeitgeber der Nachweis erbracht wird, dass ihre Tätigkeit zwingend erforderlich ist
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Lebensmitteleinzelhandel, in der landwirtschaftlichen Erzeugung sowie in der Verarbeitung, dem Transport und dem Vertrieb von Lebensmitteln
  • Fachkräfte in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 25 Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich Gesundheit in der
    • stationären medizinischen Versorgung
    • Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten, die Verbrauchsgüter sind
    • Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und Blut- und Plasmakonzentraten zur Anwendung im oder am menschlichen Körper
    • Laboratoriumsdiagnostik
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Abfallwirtschaft tätig sind mit Nachweis vom Arbeitgeber

Die Einrichtung kann einen Nachweis über die Zugehörigkeit zu den oben genannten Personengruppen fordern. In Zweifelsfällen entscheidet die zuständige Ordnungsbehörde.


ACHTUNG: Diese Ausnahme gilt nicht, wenn Ihr Kind:

  • Krankheitssymptome aufweist
  • in Kontakt zu infizierten Personen steht oder seit dem Kontakt mit infizierten Personen noch nicht 14 Tage vergangen sind
  • sich in den 14 Tagen vor Inkrafttreten dieser Verordnung oder danach in einem Risikogebiet für Infektionen mit dem SARS-CoV-2—Virus aufgehalten hat und noch keine 14 Tage seit der Rückkehr vergangen sind

 

Seite zurück Nach oben