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Auskunft- und Übermittlungssperre

Bürgerbüro


Auskunfts- und Übermittlungssperren


 
Übermittlungssperren nach § 32 Abs. 2 und § 35 Abs. 5 HMG

Ohne Angaben von Gründen kann jede Einwohnerin oder jeder Einwohner der Weitergabe persönlicher Daten

· an die Religionsgesellschaft seines Glaubensverschiedenen Ehegatten (§ 32 Abs. 2 HMG),
· an Parteien oder Wählergruppen und ähnlichen Organisationen ( in Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen,
    Bürger- und Volksbegehren - § 35 Abs. 1 und 2 HMG)
· aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler
   Vertretungskörperschaften ( Mandatsträger, Presse und Rundfunk - § 35 Abs. 3 HMG) und
· an Adressbuchverlage (§ 35 Abs. 4 HMG)

widersprechen.

Zu den Übermittlungssperren ist zu bemerken, dass sie jederzeit, auf Dauer mittels Antrag, in das Melderegister eingetragen werden.

Auskunftssperren nach § 34 Abs. 5 HMG
Diese Auskunftssperre wird auf Antrag eingetragen, wenn die/der Betroffene glaubhaft macht, "dass Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihr/ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönlicher Freiheit oder ähnlicher schutzwürdiger Belange erwachsen kann." Die Beantragung einer solchen Sperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll (Antragsort ist die alte Wohnsitzgemeinde).

In jedem Einzelfall hat die Meldebehörde zu überprüfen, ob die vorgebrachten Gründe ausreichen.
 
· Die Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden und kann im Einzelfall auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben
  werden, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird.
· Diese Auskunftssperre ist auf drei Jahre befristet und kann auf Antrag verlängert werden.

Antrag auf Erteilung einer Auskunfts- bzw. Übermittlungssperre

 

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