Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verlängerung einer Prüffrist
Nr. 99006009029006Leistungsbeschreibung
Die Verlängerung von Prüffristen ist je nach Einzelfall auf Antrag für nachstehende Anlagen möglich:
- Aufzugsanlagen,
- Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
- Druckanlagen,
- Krane,
- Flüssiggasanlagen,
- maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
Fachlich freigegeben am
Verfahrensablauf
-
Entscheidung im Einzelfall
Voraussetzungen
- Gewährleistung der Sicherheit der Anlage
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
Welche Fristen muss ich beachten?
In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Hessisches Ministerium für Soziales und Integration
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.