Sprungziele
Seiteninhalt

A-Z mein Anliegen

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Emissionserklärung nach BImSchG

Nr. 99063003016000

Leistungsbeschreibung

Luftschadstoff-Emissionen beeinträchtigen die Luftqualität, können in der Umwelt Säuren bilden oder die übermäßige Anreicherung von Nährstoffen (Eutrophierung) in Ökosystemen vorantreiben. Auch die menschliche Gesundheit kann hierdurch belastet werden.
 
Als Betreiberin oder Betreiber bestimmter Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.V. mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) eine Genehmigung benötigen, müssen Sie aufgrund der Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) wiederkehrend über ihre Luftschadstoff-Emissionen eine Emissionserklärung bei der zuständigen Behörde abgeben.
 

Diese Emissionserklärung enthält gem. § 27 BImSchG Informationen über relevante Luftverunreinigungen, wie z.B.

  • Art,
  • Menge sowie
  • räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen.

Erstmalig war im Kalenderjahr 2008 eine Emissionserklärung abzugeben. Anschließend ist die Emissionserklärung für jedes vierte Kalenderjahr zu erstellen und der zuständigen Behörde vorzulegen.

Mit Erlass vom 05. Juni 2008 [Az.: I 7.1 - 1 a 04.85] wurde in Hessen die elektronische Abgabe der Emissionserklärung über die Datenerfassungssoftware zur Betrieblichen Umweltdatenberichterstattung (BUBE Online) eingeführt.

Hinsichtlich einer Emissionserklärungspflicht sind nachfolgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Genehmigungsbedürftige Anlagen sind im Anhang 1 der 4. BImSchV definiert.
  • Genehmigungsbedürftige Anlagen, die in § 1 Satz 1 der 11. BImSchV genannt werden, sind nicht erklärungspflichtig. Hierbei ist jedoch § 1 Satz 2 der 11. BImSchV zu beachten, dass Teile oder Nebeneinrichtungen einer nicht erklärungspflichtigen Anlage für sich gesehen unter den Anwendungsbereich der 11. BImSchV fallen können und somit nur für diese Teile oder Nebeneinrichtungen eine Emissionserklärung abzugeben ist.
  • Die Emissionserklärung ist bis zum 31. Mai des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres durch die Betreiberinnen und Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abzugeben. Auf Antrag der Betreiberinnen und Betreiber kann die zuständige Behörde die Abgabefrist im Einzelfall bis zum 30.06. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres verlängern. Der entsprechende Verlängerungsantrag muss von den Betreiberinnen und Betreibern bis spätestens zum 30. April des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde gestellt werden (§ 4 Absatz 2 der 11. BImSchV).
  • Zur Abgabe einer Emissionserklärung sind Betreiberinnen und Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen verpflichtet, die ihre Anlagen im Erklärungszeitraum betrieben haben (§ 4 Absatz 3 der 11. BImSchV).
    • Wird die Anlage während des Erklärungszeitraumes in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.
  • Als Betreiberin oder Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage können Sie bei der zuständigen Behörde beantragen, von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit zu werden, soweit im Einzelfall von Ihrer Anlage nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen können (§ 6 der 11. BImSchV).

Verfahrensablauf

Ihre Emissionserklärung übermitteln Sie elektronisch über die Datenerfassungssoftware zur Betrieblichen Umweltdatenberichterstattung (BUBE Online) .

 

Voraussetzungen

  • Ihre Anlage ist nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchV) i.V. mit dem Anhang 1 der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig.
  • Die für Ihre Anlage maßgebliche Anlagenziffer des Anhangs 1 der 4. BImSchV ist nicht in
    § 1 Satz 1 der 11. BImSchV genannt und somit zur Abgabe einer Emissionserklärung verpflichtet.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der erforderliche Inhalt der Emissionserklärung ist durch § 3 und den Anhang der 11. BImSchV festgelegt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Die Emissionserklärung ist alle 4 Jahre bis zum 31.05. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abzugeben.
  • Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist bis zum 30.06. verlängert werden. Der Antrag muss bis zum 30.04. bei der zuständigen Behörde gestellt werden.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Fachlich freigegeben am

14.12.2022

Zuständige Stelle

In Hessen sind die Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel die zuständigen Behörden.

Seite zurück Nach oben