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Milch-Gütedurchführungsverordnung; Zulassung als Untersuchungsstelle

Nr. 99118003000000

Leistungsbeschreibung

Der Rohstoff Milch, der vom Landwirt an die Molkerei geliefert wird, wird überwiegend nach seinen wertgebenden Inhaltsstoffen, wie Fett und Eiweiß bezahlt. Des Weiteren fordern die EU –Hygieneverordnungen einen hohen hygienischen Status der Anlieferungsmilch. Hiernach darf nur Milch von Kühen vermarktet werden, deren Keimzahl und Anzahl an somatischen Zellen einen gewissen Grenzwert nicht überschreitet. Zur Ermittlung des Auszahlungspreises und zur Feststellung der Vermarktungsfähigkeit der angelieferten Milch, haben die Abnehmer der Milch (in der Regel Molkereien) die Milch auf die genannten Parameter untersuchen zu lassen.

Die nationale Milchgüteverordnung fordert, dass diese Untersuchungen nur von Untersuchungsstellen (Labore) durchgeführt werden, die von einer nach Landesrecht zuständigen Stelle zugelassen sind.

An wen muss ich mich wenden?

An den Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen

Welche Fristen muss ich beachten?

Bearbeitungsfrist: 3 Monate

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben am

18.03.2022

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Zulassung als Untersuchungsstelle mit vollständigenAntragsunterlagen
  • Akkreditierung nach EN ISO/IEC 17025

Welche Gebühren fallen an?

Gebühren gemäß Gebührenordnung des Landesbetriebes Landwirtschaft Hessen

Gebührensatz (Stand: 01.05.2011) : 600,00 Euro

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