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Mitteilung einer Stiftung an das Finanzamt

Nr. 99103004000000

Leistungsbeschreibung

Stiftungen sind dazu verpflichtet, anstelle der Einkommensteuer Körperschaftsteuer zu zahlen.

Stiftungen müssen daher

  • dem Finanzamt die Umstände anzeigen, die für ihre steuerliche Erfassung von Bedeutung sind und
  • Steuererklärungen abgeben.

Keine Steuerzahlungspflichten entstehen üblicherweise bei gemeinnützigen Stiftungen. Gemeinnützig bedeutet:

  • Die Aktivitäten der Stiftung beschränken sich darauf, ihren (ideellen) satzungsmäßigen Zweck ausschließlich, unmittelbar und selbstlos zu  verfolgen.
  • Sie finanziert die Aktivitäten nur mit dem Stiftungsvermögen, den Vermögenserträgen sowie mit Spenden und Zustiftungen.

Die Anerkennung als gemeinnützige Stiftung und damit verbundene Steuervergünstigungen müssen Sie beim Finanzamt beantragen. Nach Prüfung wird die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt festgestellt und im Anschluss regelmäßig überprüft, so dass auch hier Steuererklärungen beim Finanzamt einzureichen sind.

Hinweis: Familienstiftungen unterliegen in Zeitabständen von je 30 Jahren zusätzlich auch der Erbersatzsteuer.

An wen muss ich mich wenden?

An das örtlich zuständige Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung der Stiftung befindet.

Dieses können Sie nachstehend ermitteln.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gelten die allgemeinen steuerlichen Erklärungs- und Abgabefristen laut Steuerkalender.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Spätere für die Steuervergünstigung wesentliche Satzungsänderungen müssen Sie dem Finanzamt mitteilen. Besprechen Sie geplante Änderungen am besten schon vor Beschlussfassung mit dem Finanzamt.

Sie müssen das Finanzamt außerdem innerhalb eines Monats über folgendes informieren:

  • Änderung der Zusammensetzung des Vorstands
  • Änderung von Sitz oder Ort ihrer Geschäftsleitung
  • Erwerb oder Verlust der Rechtsfähigkeit
  • Auflösung oder Aufhebung der Stiftung
  • Änderungen anderer für die Besteuerung bedeutsamer Umstände

Hinweis: Für die steuerliche Erfassung bedeutsame Umstände müssen Sie auch bei der Gemeinde, in der die Stiftung ihren Sitz hat, anzeigen.

Fachlich freigegeben am

21.02.2017

Welche Unterlagen werden benötigt?

Kopien

  • der Satzung,
  • des Stiftungsgeschäftes

Welche Gebühren fallen an?

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