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Qualifizierung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld

Nr. 99038003000000

Leistungsbeschreibung

Arbeitnehmer/innen mit Anspruch auf Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld haben die Möglichkeit, allgemeine oder spezifische berufliche Qualifizierungsmaßnahmen zu beantragen. Diese können mit einem Zuschuss aus den Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) gefördert werden.

Tipp: Welche Maßnahmen gefördert werden können und für die/den jeweilige/n Arbeitnehmer/in am sinnvollsten sind, kann am besten in einem persönlichen Beratungsgespräch mit dem zuständigen Betreuer bei der Agentur für Arbeit festgelegt werden.

Die Höhe der Förderung beträgt

  • für allgemeine Qualifizierungsmaßnahmen bis zu 60 Prozent und
  • für spezifische Qualifizierungsmaßnahmen bis zu 25 Prozent

der als angemessen geltenden Lehrgangskosten. Die genaue Höhe hängt von der Art der Qualifizierung, der Betriebsgröße und dem förderungsfähigen Personenkreis ab.

Tipp: Weitere Informationen zur Förderung von Qualifizierungsmaßnahmen finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit.
 

An wen muss ich mich wenden?

die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk sich die Betriebsstätte des Unternehmens befindet

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag des Arbeitgebers
  • Qualifizierungskonzept mit Darstellung des Qualifizierungsbedarfs des Arbeitnehmers

Voraussetzungen

Der Qualifizierungsbedarf für den Arbeitnehmer muss begründet und mit der Agentur für Arbeit abgestimmt werden.

  • Die Qualifizierungsmaßnahme
    • darf keine Rückkehr zur Vollarbeitszeit oder Erhöhung der Arbeitszeit verhindern,
    • findet während des Bezugsraums von Kurzarbeitergeld statt und endet vor Ablauf des Anspruchs und
    • darf in ihrem Umfang den Umfang der Kurzarbeit nicht wesentlich überschreiten.
  • Die Qualifizierungsmaßnahme sowie ihr Anbieter wurden nach SGB III und der "Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung (AZVW)" anerkannt.

Davon ausgenommen sind innerbetriebliche Qualifizierungen, die mit eigenem Personal durchgeführt werden.

Achtung: Maßnahmen, zu denen der Arbeitgeber verpflichtet ist (z.B. Sicherheitsschulungen), sind von der Förderung generell ausgeschlossen. Bei gering qualifizierten Arbeitnehmern ist eine Förderung nach dem Bildungsgutscheinverfahren vorrangig.

 

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