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Weinbrand - Erteilung einer Prüfnummer

Nr. 99050056001000

Leistungsbeschreibung

Deutscher Weinbrand darf nur mit einer amtlichen Prüfnummer in den Verkehr gebracht werden, das Gleiche gilt für Brandy (§2 Alkoholhaltige Getränke-Verordnung AGeV).

Die Prüfnummer wird auf Antrag und erst nach einer analytischen Untersuchung erteilt. Sie gilt für ein Jahr. Dem Antrag sind eine Probe von drei Flaschen des zu prüfenden Getränks unentgeltlich beizufügen. Die analytische Untersuchung ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 5 AGeV).

An wen muss ich mich wenden?

An das Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Weinbau in Eltville.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Von jeder Probe ist mindestens eine Flasche bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prüfungsbescheides aufzubewahren (§ 5 AGeV)

Eine Kopie des Untersuchungsbefundes ist von der Einrichtung, die die Untersuchung durchgeführt hat, fünf Jahre aufzubewahren (§ 5 AGeV).

Fachlich freigegeben am

17.03.2015

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es ist gemäß § 4 AGeV der in der Anlage 1 der AGeV vorgegebene Antrag zu verwenden. Dem Antrag sind einUntersuchungsbefund sowie eine Probe von drei Flaschen beizufügen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt,  Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (VwKostO-MUELV)1. Für die Erteilung der Prüfnummer fallen folgende Gebühren an:

  • bis 5.000 l: 105,00 Euro
  • über 5.000 l: 190,00 Euro

Anträge / Formulare

Bitte verwenden Sie den Antragder AGeV.

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