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28.12.2022

Wahlbekanntmachung 

Ankreuzen Wahlen 3
Ankreuzen Wahlen 3

für die

Direktwahl der Landrätin oder des Landrats im Main-Kinzig-Kreis am 29. Januar 2023


1.     
Die Direktwahl der Landrätin oder des Landrates dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

Die Gemeinde ist in 5 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen werden.

 Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

In den folgenden allgemeinen Wahlbezirken werden die Wahlen durchgeführt:

Wahlbezirk

Bezeichnung des Wahlbezirks

Bezeichnung des Wahlraums

(Straße, Nr., Zimmer-Nr.)

I

II

III

IV

V

Rodenbachhalle

Bürgerhaus

Adolf-Reichwein-Schule

Adolf-Reichwein-Schule

Bürgertreff

Hanauer Landstr. 14

Hanauer Landstr. 3

Turnhalle Nord links

Turnhalle Nord rechts

Talstraße 1

Anlage

In den Wahlbenachrichtigungen, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 08.01.2023 übersandt werden,

sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet.
Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten in Zimmer 4 im EG, im Rathaus, Buchbergstr. 2, 63517 Rodenbach, zur Einsichtnahme aus.
Sämtliche Wahlräume sind barrierefrei zugänglich.

2.
Das Wählerverzeichnis zur Direktwahl der Landrätin oder des Landrats für die Wahlbezirke der Gemeinde wird in der Zeit vom 09.01.2023 bis zum 13.01.20023 während der allgemeinen Öffnungszeiten in Zimmer 4 im EG, im Rathaus, Buchbergstr. 2, 63517 Rodenbach, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Der Ort der Einsichtnahme ist barrierefrei.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will,
hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am 13.01.2023 bis 13 Uhr, beim Gemeindevorstand der Gemeinde Rodenbach,
in Zimmer 4 im EG, im Rathaus, Buchbergstr. 2, 63517 Rodenbach, Einspruch einlegen.

 Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Der Antrag ist schriftlich bis zum 08.01.2023 beim Gemeindevorstand (Anschrift s. oben) zu stellen.
Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.

 Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 08.01.2023 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen,
wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum in der Gemeinde / des Landkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen:

in das Wählerverzeichnis eingetrageneWahlberechtigte;

nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte; 

a.      wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bis zum 08.01.2023, oder die Einspruchsfrist bis zum 13.01.2023 versäumt haben.
b.      wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist entstanden ist,
c.       wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Bei der Gemeindebehörde können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden.
Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax 06184 599-56, E-Mail buergerbuero@rodenbach.de oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
Als besonderen Service haben wir auf unserer Internetseite eine Möglichkeit geschaffen online Briefwahl zu beantragen
Zur eindeutigen Identifizierung benötigen sie die Daten von Ihrer Wahlbenachrichtigung.
Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die

  • in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 27.01.2023, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
    Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
  • nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen einen Wahlschein erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten

einen amtlichen rosa Stimmzettel,
einen amtlichen hellroten Stimmzettelumschlag,
einen amtlichen rosa Wahlbriefumschlag,
auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, und der Briefwahlbezirk gekennzeichnet sind,

und

ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.

Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich,
wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt;
dies hat sie der Gemeindebehörde schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden.
Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht.
Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

 3.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweisdokument zur Wahl mitzubringen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums je einen amtlichen Stimmzettel.

Die Wähler haben jeweils eine Stimme.

Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber untereinander, jeweils in der Reihenfolge aufgeführt,
dass zuerst die in der Vertretungskörperschaft des Landkreises vertretenden Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten Wahl der Vertretungskörperschaft angegeben sind.
Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge über deren Reihenfolge das Los entschieden hat.

Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber.
Für Bewerberinnen und Bewerber, für die im Melderegister eine Übermittlungssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist,
ist anstelle der Gemeinde der Hauptwohnung die Gemeinde der Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.
Unter den Angaben der Bewerberinnen und Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet,
auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt.
Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler.

Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird, für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von den Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16 Uhr im Rathaus, Buchbergstraße 2, 63517 Rodenbach, großer Sitzungssaal, 1. OG, (Briefwahlbezirk I, zuständig für die Wahlbezirke I, II und IV) und im kleinen Sitzungssaal, 1. OG, (Briefwahlbezirk II, zuständig für die Wahlbezirke III und V) zusammen.

Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet am 12.2.2023 eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen und Bewerbern mit den meisten Stimmen statt; eine Stichwahl findet auch statt, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten sollte. Für den Fall der Stichwahl wird unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses eine neue Wahlbekanntmachung veröffentlicht.

 4.  Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessekonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).

Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort,
Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

Fragen und Informationen

Wenn Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Wahlamt unserer Gemeinde Buchbergstr. 2, 63517 Rodenbach.

Michael Juracka

Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Amtsleiter

Buchbergstraße 2
63517 Rodenbach

Raum: 6
06184 599-17
06184 599-56
michael.juracka@rodenbach.de
https://www.rodenbach.de/

oder

Bernd Weber

Bürgerbüro
Stellv. Amtsleiter
Gemeindewahlleiter

Buchbergstr. 2
63517 Rodenbach

Raum: 4a
06184 599-13
06184 599-56
bernd.weber@rodenbach.de (B. Weber)
buergerbuero@rodenbach.de (Bürgerbüro)
https://www.rodenbach.de/


Weitere Informationen erhalten Sie auch im Themenportal Wahlen im Internet unter www.wahlen.hessen.de oder unter www.rodenbach.de.

Die Öffnungszeiten für die Beantragung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen sind:

Montag,                     07:30 bis 12:30 Uhr,
Dienstag,                   07:30 bis 12:30 Uhr und 15:00 bis 18:00 Uhr,
Mittwoch,                  07:30 bis 12:30 Uhr,
Donnerstag,              07:00 bis 12:30 Uhr
Freitag,                      07:30 bis 12:30 Uhr

Und im Falle einer nachgewiesenen plötzlichen Erkrankung am Wahltag:

von 10:00 bis 15:00 Uhr

Rodenbach, den 13.12.2023

Der Gemeindevorstand
Im Auftrag

Bernd Weber

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