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Öffentliche Vergabe: Sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht einlegen

Nr. 99120001107000

Leistungsbeschreibung

Gegen Entscheidungen der Vergabekammer können Sie sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht einlegen. Hierfür gilt eine Frist von 2 Wochen ab der Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer.

Die sofortige Beschwerde hat eine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.

Hinweise:

Will der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag trotz der Beschwerde erteilen, muss er das schriftlich beantragen und begründen. Das Beschwerdegericht kann die Fortsetzung des Verfahrens und die Zuschlagserteilung gestatten. Hierbei muss es die Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde berücksichtigen.

Sie müssen sich im Beschwerdeverfahren von einer Anwältin oder einem Anwalt vertreten lassen. Ausnahme: Juristische Personen des öffentlichen Rechts benötigen keine anwaltliche Vertretung.
 

An wen muss ich mich wenden?

  • für alle Vergabearten öffentlicher Auftraggeber, die in Hessen ihren Sitz haben:
    der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt
  • für die Aufträge des Bundes und anderer öffentlicher Auftraggeber:
    das Oberlandesgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich die jeweilige Vergabekammer ihren Sitz hat
  • für Streitigkeiten nach § 69 SGB V:
    das Landessozialgericht

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben am

16.05.2012

Welche Unterlagen werden benötigt?

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die sofortige Beschwerde richtet sich nach dem Gerichtskostengesetz und ist damit abhängig vom Streitwert.

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