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Altersteilzeit

Nr. 99114005000000

Leistungsbeschreibung

Mit den Regelungen über Altersteilzeit sollen ein gleitender Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand und Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitslose, Ausgebildete sowie für Auszubildende in Kleinbetrieben (bis zu 50 Beschäftigte) geschaffen werden.

Daher fördert die Agentur für Arbeit die Teilzeitarbeit für ältere Arbeitnehmer, wenn die dadurch frei werdenden Arbeitsplätze neu besetzt werden oder ein Auszubildender beschäftigt wird.
Der Vorteil für Arbeitnehmer ist, dass sie in den letzen Jahren vor der Rente für die Dauer der Altersteilzeit nur noch die Hälfte der Zeit arbeiten, die Lohnleistung aber nur um etwa ein Drittel gekürzt wird. Die Rentenversicherung bleibt nahezu unberührt, weil der Arbeitgeber die Höherversicherungsbeiträge entrichtet. 

Denkbare Modelle der Altersteilzeit sind:

  • Halbtagsbeschäftigung
    Jeden Tag nur noch die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit arbeiten.
  • Arbeit und Freistellung im Wechsel
    Beispielsweise einen Tag mit der bisherigen Arbeitszeit arbeiten, den nächsten Tag frei; der Wechsel kann auch auf Wochen oder auf Monate vereinbart werden.
  • Blockmodell
    Die Zeit ab der Vereinbarung bis zum Renteneintritt wird in 2 gleich große Zeitblöcke geteilt. Die erste Hälfte der Zeit wird mit der bisherigen vereinbarten Arbeitszeit gearbeitet (Arbeitsphase) danach erfolgt die Freistellung bis zum Renteneintritt (Freistellungsphase).


ACHTUNG:
Unabhängig davon, welches Modell für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Frage kommt, erhält der Beschäftigte für die Zeit der Altersteilzeit – also bis zur Rente – sowohl für die Arbeitszeit als auch für die Zeit der Freistellung durchgehend den gleichen Lohn.

Diese Arbeitsbestimmungen gelten ab der Vereinbarung der Altersteilzeit – unabhängig davon, ob der Arbeitgeber die Förderung durch die Agentur für Arbeit erhält.

An wen muss ich mich wenden?

die Agentur für Arbeit

Welche Fristen muss ich beachten?

Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen

Der Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen ist innerhalb von 3 Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen, zu denen auch die Wiederbesetzung gehört, zu stellen. Wird der Antrag danach gestellt, wirkt er erst vom Beginn des Monats der Antragstellung an. Es empfiehlt sich eine frühzeitige Antragstellung, um Planungssicherheit zu erlangen.

Antrag auf Erstattung von Leistungen

Der Antrag auf Erstattung von Leistungen ist in Fällen, in denen ab dem 01.07.2004 mit der Altersteilzeit begonnen wurde, an keine Frist gebunden. Er gilt für die gesamte Förderungsdauer. Der Erstattungsanspruch unterliegt nur einer 4 Jährigen Verjährungsfrist.

Wurde die Altersteilzeit vor dem 01.07.2004 begonnen und werden die Erstattungsleistungen nach dem bis zum 30.06.2004 geltenden Recht abgewickelt, unterliegt der Antrag auf Erstattung von Leistungen einer Antragsfrist von 6 Monaten. Erstattungsleistungen sind hiernach innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, für den die Leistungen beansprucht werden, zu beantragen.

Die Leistungen der Agentur für Arbeit können längstens für einen Zeitraum von 6 Jahren gewährt werden, enden jedoch schon früher, wenn der Arbeitnehmer einen ungeminderten Rentenanspruch erworben hat, eine Altersrente tatsächlich bezieht, beziehungsweise das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Rechtsgrundlage

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Arbeitgeber reicht folgende Dokumente bei der Agentur für Arbeit ein:

  • Antrag auf Anerkennung der Voraussetzungen
  • Antrag auf Erstattung von Leistungen
     

Welche Gebühren fallen an?

Das Verfahren verursacht den Arbeitnehmern keine Kosten. Obwohl diese nur die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit als Leistung erbringen, erhalten sie etwa 70 Prozent des bisherigen Lohnes. Die Auswirkung auf das Nettogehalt kann der Arbeitgeber bereits vor Abschluss der Vereinbarung ausrechnen. Den Lohn und den Aufstockungsbetrag erhalten Altersteilzeit Leistende von ihrem Arbeitgeber.

Die Agentur für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber

  • den Aufstockungsbetrag in Höhe von 20 Prozent des Regelarbeitsentgelts und
  • die zusätzlichen Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe des Beitrags, der auf 80 Prozent des Regelarbeitsentgelts entfällt, höchstens jedoch in Höhe des auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 Prozent der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze und dem Regelarbeitsentgelt entfallenden Beitrags.

Die Leistungen der Agentur für Arbeit werden monatlich nachträglich gezahlt.

Voraussetzungen

Förderleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz werden nur noch in Fällen gewährt, in denen das Altersteilzeitarbeitsverhältnis bis zum 31.12.2009 begonnen hat. Rechtlich möglich ist zwar auch Altersteilzeitarbeit, die nach dem 31.12.2009 beginnt, da das Altersteilzeitgesetz (nach dem heutigen Rechtsstand) seit 2009 weiterhin seine Gültigkeit nicht verloren hat. Allerdings kann diese dann nicht mehr durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) gefördert werden.

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