Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels Entgegennahme
Nr. 99089090261000Leistungsbeschreibung
Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels muss bei der zuständigen Behörde angezeigt werden.
Fachlich freigegeben am
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss durch den Inhaber der Waffenherstellungserlaubnis oder der Waffenhandelserlaubnis bei der für den Ort der Betriebsstätte zuständigen Waffenbehörde erfolgen.
Voraussetzungen
Die Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis muss erteilt worden sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Waffenherstellungserlaubnis oder Waffenhandelserlaubnis
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme oder Einstellung des Betriebs erfolgen.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben durch
Zuständige Stelle
In Hessen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt als untere Waffenbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.