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Anzeige einer Fehlgeburt Bescheinigung

Nr. 99027009022000

Leistungsbeschreibung

Das zuständige Standesamt stellt auf Wunsch eine Bescheinigung über die Anzeige einer Fehlgeburt aus.

Als Fehlgeburten wird die Leibesfrucht bezeichnet, die bei der Trennung vom Mutterleib keine Anzeichen des Lebens (Herzschlag, pulsierende Nabelschnur, Lungenatmung) gezeigt hat, unter 500 Gramm wog und die 24 Schwangerschaftswoche nicht erreichte. 
 

Fachlich freigegeben am

13.06.2023

Verfahrensablauf

Die Anzeige kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

Voraussetzungen

Die Fehlgeburt wurde beim zuständigen Standesamt mit den erforderlichen Unterlagen angezeigt.

Die Anzeige ist nur möglich, wenn Ihnen bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, d. h. Sie als Eltern zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet waren oder unverheiratet als Eltern vor der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Sollte beides nicht zutreffen, liegt die Antragsbefugnis allein bei der Mutter.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Eine von einer Ärztin oder einem Arzt oder einer Hebamme oder einem Geburtshelfer ausgestellte Bescheinigung über die Fehlgeburt oder einen Mutterpass, wenn daraus die Fehlgeburt hervorgeht
  • Ein Personalausweis, Reisepass oder ein anderes anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
  • Angaben zum vorgesehenen Familiennamen und Vornamen des Kindes

Welche Gebühren fallen an?

Für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Fehlgeburt fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen keine Fristen beachten.

Bearbeitungsdauer

Die Ausstellung geschieht in der Regel sofort.

Rechtsgrundlage

  • § 21 Abs. 2 Personenstandsgesetz (PStG)
  • § 31 Absatz 2 Satz 3, Satz 4 Personenstandsverordnung 

Rechtsbehelf

Sie können bei dem für das Standesamt zuständige Amtsgericht Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung stellen.

Anträge / Formulare

Die Bescheinigung muss gemäß der Rechtsgrundlage grundsätzlich beantragt werden.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium des Innern und für Sport

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Standesamt.

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