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Apotheke, Genehmigung der Versorgung von Krankenhäusern, Heimen und Rettungsdiensten mit Arzneimitteln

Leistungsbeschreibung

Wenn eine Apotheke ein Krankenhaus, ein Heim oder einen Rettungsdienst mit Arzneimitteln versorgen will, hat sie mit dem Träger der Einrichtung einen Versorgungsvertrag zu schließen, der der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag sollte mindestens 2 Wochen vor dem geplanten Beginn der Versorgung vorgelegt werden.

Rechtsgrundlage

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag (formlos) mit Angabe der Betten- / Bewohnerzahl der Einrichtung
  • Vertrag (mindestens 2 Ausfertigungen)

Falls für die Versorgung der Einrichtung Räume außerhalb der genehmigten Apothekenbetriebsräume genutzt werden sollen: Angaben zu Größe, Beschaffenheit, Einrichtung und Funktion der zusätzlichen Betriebsräume unter Vorlage maßstabsgerechter Grundrisspläne und des Mietvertrags

Welche Gebühren fallen an?

Verwaltungsgebühr, abhängig vom Umfang der Versorgung (Betten-/Bewohnerzahl der Einrichtung)

Heim: 225,00 Euro - 675,00 Euro
Krankenhaus(Akut): 300,00 Euro - 1.350,00 Euro
Krankenhaus (Reha): 260,00 Euro - 800,00 Euro
Rettungsdienst: 250,00 Euro

Zuständige Stelle

Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.

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