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Arbeitsgelegenheiten beantragen

Nr. 99107017148000

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Bürgergeld beziehen, können Sie die Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit beim Jobcenter beantragen. Die Arbeitsgelegenheit soll eine soziale Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen und mittelfristig den Einstieg in den allgemeinen Arbeitsmarkt unterstützen. Sie werden dabei durch eine anleitende Person unterstützt. 
Die zu verrichtenden Tätigkeiten müssen zusätzlich und wettbewerbsneutral sein sowie im öffentlichen Interesse liegen. Eine Arbeitsgelegenheit kommt nur in Betracht, wenn Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt nicht mit anderen Leistungen erreicht werden kann.
Eine Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit kann bei entsprechenden Gründen bis zu 24 Monate dauern. Im Anschluss kann die Arbeitsgelegenheit nochmal um 12 Monate verlängert werden.
Sie bekommen zusätzlich zu Ihrem Bürgergeld eine Mehraufwandsentschädigung, beispielsweise für zusätzlich entstehende Fahrkosten oder für Arbeitskleidung. 
Über Ihren Maßnahmenträger sind Sie unfallversichert.
Beachten Sie, dass Sie keinen Rechtsanspruch auf eine Zuweisung zu einer Arbeitsgelegenheit haben. Ob Sie an einer Arbeitsgelegenheiten teilnehmen können, entscheidet das Jobcenter.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist.
Die Arbeitsgelegenheit müssen Sie beim örtlich zuständigen Jobcenter beantragen. 
 

Rechtsgrundlage

Welche Unterlagen werden benötigt?

Voraussetzungen

  • Bezug von Bürgergeld
  • Keine Zuweisung zu Arbeitsgelegenheiten, wenn in den letzten 5 Jahren bereits eine oder mehrere Arbeitsgelegenheiten im Umfang von insgesamt 36 Monaten absolviert wurde. 
  • Erforderlichkeit zur Erhaltung oder Wiedererlangung der Beschäftigungsfähigkeit und keine Möglichkeit der Eingliederung in Arbeit

Bearbeitungsdauer

Wenige Tage bis 8 Wochen.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales 

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

28.12.202317.02.2022

Zuständige Stelle

Das für Sie zuständige Jobcenter finden Sie über den Dienststellenfinder.

Zuständige Stelle ist das für den Wohnort zuständige Jobcenter.

Rechtsbehelf

  • Bei Zustimmung oder Ablehnung Ihres Antrags erhalten Sie einen Bescheid des zuständigen Jobcenters
  • Gegen den Bescheid Ihrer Förderung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
     

Herausgebende Stelle

Gebühren

  • Kostenfrei
    Es fallen keine Kosten an.
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