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Ausbildungsförderung für Praktikanten beantragen

Nr. 99022001017004

Leistungsbeschreibung

Als Praktikant/in können Sie ab Beginn des Praktikums Ausbildungsförderung erhalten. Hierfür müssen Sie Ihren Bedarf nachweisen.

Als monatlicher Bedarf gelten für Sie als Praktikant/in die Beträge, die für Schüler/innen und Studenten/Studentinnen der Ausbildungsstätte geleistet werden. Bei einem Praktikum im Ausland können Zu- oder Abschläge auf den Bedarf angerechnet werden.

An wen muss ich mich wenden?

  • Für die Schülerförderung sind die Ämter für Ausbildungsförderung der Kreise oder Kreisfreien Städte zuständig.
  • Für die Studierendenförderung sind die Studentenwerke der Hochschulen zuständig, an denen die Immatrikulation erfolgt ist bzw. erfolgen wird.

Welche Fristen muss ich beachten?

BAföG erhalten Sie frühestens von Beginn des Monats an, in dem Sie das Praktikum aufnehmen, jedoch erst, wenn Sie auch einen Antrag gestellt haben.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Als Schüler/in mit Ausbildungsvertrag für eine betriebliche Ausbildung haben Sie keinen Anspruch auf Praktikanten-BAföG. Sie können einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beim zuständigen Arbeitsamt stellen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Einkommensnachweise der Eltern
  • Steuerbescheid vom vorletzten Kalenderjahr /Arbeitslosenbescheid

wenn kein Steuerbescheid vorhanden ist:

  • Lohnsteuerkarte vom vorletzten Kalenderjahr (bis 2010)
  • Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung / Bescheinigung des zuständigen Finanzamts zum steuerfreien Jahresbetrag (ab 2011)

Ggf. werden weitere Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Anträge / Formulare

Die erforderlichen Formblätter sind bei den Ämtern für Ausbildungsförderung (für Schüler/innen) oder bei den Studentenwerken (für Studierende) erhältlich und liegen auch auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Bildung und Forschung ausdruckbar vor.

Voraussetzungen

  • deutsche Staatsbürgerschaft
  • ausländischer Staatsbürger je nach Aufenthaltsstatus
  • maximal 29 Jahre alt
  • Nachweis eines Förderungsbedarfes für den Lebensunterhalt und die Ausbildung

Für Praktika an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt:

  • Praktikant/in wohnt nicht bei seinen/ihren Eltern
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