Bauprodukte/Bauarten - Hersteller und Anwender: Nachweis der Sachkunde und Erfahrung
Nr. 99050024000000Volltext
Als Hersteller bzw. Anwender von
- Bauprodukten, deren Herstellung/ Anwendung oder
- Bauarten, deren Ausführung
außergewöhnliche Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen (Fachkräfte) erfordert und für die Sie über geeignete betriebliche Einrichtungen verfügen müssen, müssen Sie den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüf- oder Überwachungsstelle erbringen.
Um welche Bauprodukte es sich handelt und für welche Bauarten dies zutrifft, regelt die Hessische Bauprodukte- und Bauartenverordnung (BauPAVO).
Ausnahmen:
Der Nachweis ist nicht erforderlich, wenn
- mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen der Hessischen Bauordnung erfüllt werden,
- Sie einen gleichwertigen Nachweis aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder des EWR besitzen.
Ansprechpunkt
Zuständig sind die anerkannten Prüf- oder Überwachungsstellen.
Die zuständigen Stellen können Sie dem Verzeichnis der Prüf- Überwachungs- und Zertifizierungsstellen (PÜZ-Stellen) entnehmen.
Frist
Sie müssen vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten und danach in Abständen von höchstens 3 Jahren (bei Ausführung Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz in Abständen von höchstens 5 Jahren) gegenüber einer anerkannten Prüfstelle nachweisen, dass sie die Anforderungen erfüllen.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Kosten
Die Betriebsprüfung ist mit Kosten verbunden. Genaue Auskünfte hierüber erteilt die zuständige Stelle.