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Beschwerde über unerwünschte Telefonanrufe

Nr. 99118010176000

Leistungsbeschreibung

Unverlangte Werbeanrufe sind unzulässig und zudem wettbewerbswidrig. Nur wenn Sie als Kunde Ihr Einverständnis zur Nutzung Ihrer Daten gegeben haben, dürfen Sie zu Werbezwecken angerufen werden.

Als Verbraucher können Sie den Anrufer auffordern, Sie nicht mehr ohne Ihr Einverständnis anzurufen. Zudem haben Sie die Möglichkeit, sich an die Verbraucherzentrale zu wenden. Diese kann die anrufende Firma unter bestimmten Umständen abmahnen (einen "Unterlassungsanspruch" geltend machen).

Wann ist ein Werbeanruf zulässig?

  • wenn Sie die anrufende Firma ausdrücklich telefonisch oder schriftlich um telefonische Informationen zu einem Produkt / einer Dienstleistung gebeten haben
  • wenn Sie Ihr Einverständnis durch "schlüssiges Verhalten" zeigen. Das heißt: Sie sind Kunde der anrufenden Firma, haben mit dieser einen Vertrag abgeschlossen und Ihre Rufnummer mitgeteilt. Allerdings sind Werbeanrufe auch dann nur in dem Ausmaß zulässig, in dem sie das bereits bestehende Vertragsverhältnis betreffen.

Beispiel: Ihr Anbieter von Telekommunikationsdiensten, mit dem Sie einen Vertrag über einen Festnetzanschluss abgeschlossen haben, darf nicht bei Ihnen anrufen, um für einen Mobilfunkvertrag zu werben.

An wen muss ich mich wenden?

  • die Verbraucherzentrale Hessen e. V.
  • Wenn Sie als Unternehmer durch unerwünschte Anrufe belästigt werden: die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. (Wettbewerbszentrale)

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben am

26.11.2011

Welche Gebühren fallen an?

Ihnen entstehen keine Kosten oder Gebühren für die Beschwerde.

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