Sprungziele
Seiteninhalt

A-Z mein Anliegen

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verlängerung einer Prüffrist

Nr. 99006009029006

Leistungsbeschreibung

Die Verlängerung von Prüffristen ist je nach Einzelfall auf Antrag für nachstehende Anlagen möglich:

  • Aufzugsanlagen,
  • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
  • Druckanlagen,
  • Krane,
  • Flüssiggasanlagen,
  • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

Fachlich freigegeben am

12.07.2022

Verfahrensablauf

  • Entscheidung im Einzelfall

Voraussetzungen

  • Gewährleistung der Sicherheit der Anlage

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren und Auslagen an.

Welche Fristen muss ich beachten?

In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit obliegt den Regierungspräsidien.

Seite zurück Nach oben