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Bildungsurlaub Informationen für Arbeitgeber*innen

Nr. 99131021013000

Leistungsbeschreibung

Das Hessische Gesetz über den Anspruch auf Bildungsurlaub kurz: „Hessisches Bildungsurlaubsgesetz (HBUG)“ regelt den Anspruch hessischer Beschäftiger auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Entgeltes, um an anerkannten Veranstaltungen der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder der Ehrenamtsschulung teilzunehmen.

Verfahrensablauf

Die Beschäftigten müssen ihren Anspruch so früh wie möglich –spätestens 6 Wochen vor Beginn einer Bildungsurlaubsveranstaltung gegenüber der Beschäftigungstelle anzeigen. Die Mitteilung über die Inanspruchnahme muss in schriftlicher Form erfolgen.

An wen muss ich mich wenden?

An das Hessische Ministerium für Soziales und Integration
Fachreferat „Arbeitsschutzpolitik, Arbeitnehmerweiterbildung, menschengerechte Arbeitsgestaltung“

Tel.: 0611/3219-3673

E-Mail: bildungsurlaub@hsm.hessen.de.

Voraussetzungen

Alle Beschäftigten mit einem Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen sowie hessische Auszubildende haben einen Freistellungsanspruch zur Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen. Anerkannt werden Veranstaltungen der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder der Schulung zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes. Allerdings können Ausbildende ihren Anspruch nicht für Seminare der beruflichen Weiterbildung oder für die Teilnahme an gesplitteten Veranstaltungen (Veranstaltungen, die an zwei Blöcken stattfinden) sowie verkürzten Veranstaltungen geltend machen.

Der Anspruch wird erstmals erworben, wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht. Das Gleiche gilt für Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber als arbeitnehmerähnliche

Alle Beschäftigten mit einem Tätigkeitsschwerpunkt in Hessen sowie hessische Auszubildende haben einen Freistellungsanspruch zur Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen. Anerkannt werden Veranstaltungen der politischen Bildung, der beruflichen Weiterbildung oder der Schulung zur Wahrnehmung eines Ehrenamtes. Allerdings können Ausbildende ihren Anspruch nicht für Seminare der beruflichen Weiterbildung oder für die Teilnahme an gesplitteten Veranstaltungen (Veranstaltungen, die an zwei Blöcken stattfinden) sowie verkürzten Veranstaltungen geltend machen.

Der Anspruch wird erstmals erworben, wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht. Das Gleiche gilt für Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Arbeitgeber als arbeitnehmerähnliche

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Beschäftigungsstelle müssen neben der schriftlichen Mitteilung über die Inanspruchnahme und zeitliche Lage des Bildungsurlaubs noch folgende Unterlagen vorgelegt werden (§ 5 Abs. 3 HBUG):

  • die Anmeldebestätigung zu der Veranstaltung,
  • der Nachweis der Anerkennung der Veranstaltung als Bildungsurlaub durch die hessische Anerkennungsbehörde oder durch die Behörde eines anderen Bundeslandes - empfohlen wird eine Kopie des behördlichen Anerkennungsbescheides, der dem Veranstalter vorliegt und
  • das Programm der Veranstaltung, aus dem sich Zielgruppe, Lernziele, Lerninhalte und der zeitliche Ablauf ergeben.
  • Bei der Freistellung zur Teilnahme an einer anerkannten Ehrenamtsschulung muss der Beschäftigungsstelle auch ein Nachweis der ehrenamtlichen Tätigkeit vorgelegt werden.

Nach erfolgter Teilnahme ist der Beschäftigungstelle eine Teilnahmebestätigung des Veranstalters vorzulegen.

Welche Gebühren fallen an?

Arbeitsentgelt während der Freistellung:

Das Arbeitsentgelt bzw. die Ausbildungsvergütung wird für die Dauer der Teilnahme an einer Bildungsurlaubsveranstaltung von der Beschäftigungsstelle weiter gezahlt.

Seminargebühren:

Die Seminargebühren sowie darüber hinaus anfallende Kosten, wie z.B. Fahrtkosten, Unterkunft, Verpflegung etc., sind von den Beschäftigten selbst zu tragen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Anspruch wird erstmals erworben, wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht.

Die Inanspruchnahme sowie die zeitliche Lage des geplanten Bildungsurlaubs muss der Beschäftigungsstelle schriftlich mitgeteilt werden.

Die Mitteilung sollte so frühzeitig wie möglich erfolgen, jedoch spätestens sechs Wochen vor Beginn der Veranstaltung (§ 5 Abs. 1 HBUG).

Nach erfolgter Teilnahme ist der Beschäftigungstelle eine Teilnahmebestätigung des Veranstalters vorzulegen.

Die Ablehnung eines Bildungsurlaubs, muss den Beschäftigten spätestens drei Wochen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich und unter Angabe der Gründe mitgeteilt werden. Erfolgt die Ablehnung nicht form- bzw. fristgerecht, sind die Beschäftigten kraft Gesetz freigestellt.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Ihr Beschäftigter kann unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Freistellung für Veranstaltungen geltend machen, die in einem anderen Bundesland als Bildungsurlaub anerkannt wurde. Nähere Informationen dazu finden Sie in der PDF „Keine Anerkennung aus Hessen aber einem anderen Bundesland“.

Hessische private Beschäftigungsstellen haben in zwei Fällen die Möglichkeit der Lohnkostenerstattung durch das Land Hessen:

  1. Für Freistellung zur Teilnahme an anerkannten Ehrenamtsschulungen
  2. Für Kleinst- und Kleinbetriebe (bis zu 20 Beschäftigte) zur Freistellung für die Teilnahme an anerkannten Veranstaltungen der politischen Bildung oder beruflichen Weiterbildung.
  3. Für das Lohnkostenerstattungsverfahren ist das Regierungspräsidium Kassel zuständig. Nähere Informationen zum Erstattungsverfahren selbst finden Sie auf deren Website.

Fachlich freigegeben am

23.10.2020

Formulare

  • Keine Anereknnung in Hessen aber in anderen Bundesländern
  • Biuldungsurlaub - Häufige Fragestellungen
  • BU-Anspruch
  • Formular zur Geltendmachung des Anspruchs

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

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