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Biologische Arbeitsstoffe, Gefährdungsbeurteilung/Risikoermittlung

Nr. 99006025000000

Leistungsbeschreibung

Unter biologischen Arbeitsstoffen werden Mikroorganismen wie z.B. Bakterien, Viren, Parasiten und Zellkulturen verstanden. Der Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen kann zu Infektionen, Allergien oder Atemwegserkrankungen führen.

Daher gelten branchenübergreifend Arbeitgeberpflichten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen zum Schutz von Beschäftigten.
Sowohl in offenkundigen Anwendungen (z.B. Labor, Pharmaindustrie, Biotechnologie) als auch in Fällen, die auf den ersten Blick nicht offensichtlich sind, ist dies von Bedeutung.

Beispiele dafür sind Umgang mit:

  • Menschen (Kindertagesstätten, Gesundheitswesen und Pflegedienste)
  • Tieren, Pflanzen und deren Produkten
  • Abfällen, Abwässern oder Materialien, die biologische Arbeitsstoffe freisetzen.

An wen muss ich mich wenden?

An das zuständige Regierungspräsidium.

Rechtsgrundlage

Bemerkungen

Die Vollzugsdezernate für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bei den Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel sind für die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften grundsätzlich zuständig. Hier erhalten Sie ebenfalls Informationen über die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften, Ausnahmeregelungen oder die Beantragung von Erlaubnissen.

Fachlich freigegeben am

28.10.2016

Welche Unterlagen werden benötigt?

Anzeigeformular für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium; zum Download werden diese außerdem angeboten auf den Internetseiten der Regierungspräsidien Darmstadt, Gießen und Kassel.

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