Nachforschungsgenehmigung beantragen
Nr. 99033012006000Leistungsbeschreibung
Für alle Nachforschungen nach archäologischen oder paläontologischen Bodendenkmalen ist eine Nachforschungsgenehmigung nach § 22 Hessisches Denkmalschutzgesetz (HDSchG) notwendig. Diese wird auf Antrag und nach Prüfung der Voraussetzungen vom Landesamt für Denkmalpflege Hessen, Abteilung hessenARCHÄOLOGIE erteilt.
Die denkmalrechtliche Nachforschungsgenehmigung wird für private Antragstellerinnen und Antragsteller mit bestimmten Nebenbestimmungen und einem definierten Suchgebiet erteilt. Zum Schutz des archäologischen und paläontologischen Erbes muss sichergestellt werden, dass die nachforschende Person über ausreichende Kenntnisse verfügt, um die beantragten Nachforschungen durchzuführen. Um die für eine Nachforschung notwendigen Grundkenntnisse sowie Erfahrungen und Qualifikationen bewerten zu können, werden bei privaten Antragstellerinnen und Antragstellern persönliche Gespräche mit den zuständigen Fachreferentinnen und Fachreferenten des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen durchgeführt. Sie werden zum persönlichen Gespräch eingeladen. Dieses obligatorische Gespräch bildet die Grundlage der Zusammenarbeit zwischen Ihnen und der hessenARCHÄOLOGIE.
Im Fall der Antragstellung durch archäologische oder paläontologische Fachfirmen oder wissenschaftliche Einrichtungen werden unter anderem Angaben zum eingesetzten wissenschaftlichen Leitungspersonal erhoben. Falls Sie als Fachfirma oder Institution noch nicht in Hessen tätig waren, werden Sie vor der Antragstellung um Kontaktaufnahme mit der hessenARCHÄOLOGIE gebeten.
An wen muss ich mich wenden?
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Denkmalpflege Hessen -
hessenARCHÄOLOGIE
Welche Fristen muss ich beachten?
Privatpersonen ausgestellte Nachforschungsgenehmigungen gelten für das Kalenderjahr, in dem sie ausgestellt wurden.
Rechtsgrundlage
Fachlich freigegeben am
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten an.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit obliegt dem Landesamt für Denkmalpflege Hessen -
hessenARCHÄOLOGIE
Bearbeitungsdauer
- Bei Antragstellung durch Privatpersonen hängt die Bearbeitungsdauer stark von Antragsaufkommen und Antragsart und der Verfügbarkeit von Terminen für die persönlichen Gespräche ab. Nach dem persönlichen Gespräch erfolgt die Ausstellung der schriftlichen Nachforschungsgenehmigung in der Regel innerhalb von 1 bis 2 Wochen je nach Antragsaufkommen. Die maximale Gesamtbearbeitungsdauer beträgt 3 Monate.
- Bei Antragstellung durch Fachfirmen und Institutionen erfolgt die Ausstellung der Nachforschungsgenehmigung in der Regel binnen Wochenfrist.
Rechtsbehelf
Kein Widerspruchsverfahren möglich. Rechtsbehelf ist die Klage. Im Falle der Ablehnung ist eine Verpflichtungsklage und im Falle von (abtrennbaren) Nebenbestimmungen eine Anfechtungsklage statthaft.
Anträge / Formulare
- Formulare: OnlineAntragsformular
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Was sollte ich noch wissen?
- Grundsätzliche Informationen zur Nachforschungsgenehmigung für Bürgerinnen und Bürger
- Weitere Informationen auf der Internetseite des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen
- In Hessen tätige Fachfirmen
- Richtlinien für die Nachforschungen durch Fachfirmen und wissenschaftliche Institutionen