Sprungziele
Seiteninhalt

A-Z mein Anliegen

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Elternzeit

Nr. 99041018000000

Leistungsbeschreibung

Die Elternzeit ermöglicht es Eltern, zur Betreuung ihres Kindes im Beruf zeitlich befristet kürzer zu treten und stärkt den familiären Zusammenhalt.

Bei dem Anspruch auf Elternzeit handelt es sich um einen arbeitsrechtlichen Anspruch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegenüber ihrem Arbeitgeber. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Kind selbst betreuen und erziehen, haben bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes einen Rechtsanspruch auf Elternzeit.

Für Geburten bis zum 30. Juni 2015 können mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zu zwölf Monate der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes übertragen werden. Für Geburten ab 1. Juli 2015 können bis zu 24 Monate Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes beansprucht werden.

Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis. Mit dem Ende der Elternzeit lebt das Arbeitsverhältnis wieder auf und der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin, gemäß den im Arbeitsvertrag getroffenen Vereinbarungen, wieder zu beschäftigen.

An wen muss ich mich wenden?

An Ihren Arbeitgeber

Elterngeldstellen beraten und informieren

Die Elterngeldstellen in den Hessischen Ämtern für Versorgung und Soziales haben die Aufgabe, über die Bedingungen und Wirkungen der Elternzeit kostenlos zu informieren und zu beraten.

Eltern und Arbeitgeber können sich mit ihren Fragen auch direkt an das Servicetelefon des Bundesfamilienministeriums (BMFSFJ) wenden (Tel.: +49 30 201 791 30, Mo - Do 9:00 - 18:00 Uhr).

Welche Fristen muss ich beachten?

Anzeigefrist

Die Elternzeit, die in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes in Anspruch genommen wird, muss spätestens sieben Wochen vor deren Beginn schriftlich angezeigt werden.

Die Anmeldefrist für die Elternzeit für den Zeitraum zwischen dem dritten Geburtstag und der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beträgt 13 Wochen vor deren Beginn.

Kündigungsschutz

Ab dem Zeitpunkt der Elternzeitanmeldung, frühestens jedoch 8 bzw. 14 Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während dieser, darf der Arbeitgeber nicht kündigen.

Eine Kündigung kann nur in besonderen Ausnahmefällen für zulässig erklärt werden.

Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen.

Vorzeitiges Ende

Sofern Arbeitnehmerinnen während der Elternzeit erneut schwanger werden, können sie die angemeldete Elternzeit vorzeitig beenden, um die gesetzlichen Mutterschutzfristen und die damit verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen. Hierüber müssen sie den Arbeitgeber informieren. Die Elternzeit endet frühestens, wenn diese Mitteilung dem Arbeitgeber zugegangen ist.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Jeder Elternteil hat Anspruch auf Elternzeit.

Der Arbeitgeber hat die Elternzeit schriftlich zu bescheinigen.

Der Erholungsurlaub kann für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden, sofern während der Elternzeit keine Teilzeittätigkeit bei dem (ursprünglichen) Arbeitgeber ausgeübt wird.

Während der Elternzeit ist eine Teilzeittätigkeit mit maximal 30 Wochenstunden zulässig.

Bemerkungen

Weiterführende Informationen:

Fachlich freigegeben am

16.08.2016

Welche Unterlagen werden benötigt?

Schriftliche Anmeldung der Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber mit Datum und eigenhändiger Unterschrift. Eine E-Mail ist nicht ausreichend!

Verbindliche Erklärung, für welche Zeiträume innerhalb der nächsten 2 Jahre Elternzeit beansprucht wird.

Seite zurück Nach oben