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Fahrberechtigung (sog. Feuerwehrführerschein) beantragen

Nr. 99023003001000

Leistungsbeschreibung

Die Freiwilligen Feuerwehren, die anerkannten Rettungsdienste, das Technische Hilfswerk sowie die sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes können ihren ehrenamtlichen Helferinnen und Helfern den Erwerb einer Fahrberechtigung, den sogenannten "Feuerwehrführerschein", zum Führen ihrer Einsatzfahrzeuge ermöglichen.

Mit der Fahrberechtigung dürfen die ehrenamtlichen Angehörigen der genannten Freiwilligen Feuerwehren und Organisationen

  • Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 4,75 Tonnen, auch mit Anhängern (kleine Fahrberechtigung),
  • Einsatzfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 7,5 Tonnen, auch mit Anhängern (große Fahrberechtigung),

auf öffentlichen Straßen führen.

Hinweis: Die Fahrberechtigung berechtigt nur zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren und Organisationen im Rahmen der Aufgabenerfüllung (keine Privatfahrten), und zwar im gesamten Bundesgebiet.
 

Einweisungsberechtigte

Die Freiwilligen Feuerwehren oder Organisationen bestimmen die Einweisungsberechtigten selbst. Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie müssen Angehörige der einweisenden Freiwilligen Feuerwehr oder Organisation oder einer anderen einweisungsberechtigten Feuerwehr oder Organisation sein,
  • Alter: mindestens 30 Jahre,
  • Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder der Klasse 3 seit mindestens 5 Jahren,
  • Belastung im Fahreignungsregister (vorher: Verkehrszentralregister) mit nicht mehr als 3 Punkten

Die Freiwillige Feuerwehr oder die Organisation kann zur letztgenannten Voraussetzung von den Einweisungsberechtigten eine aktuelle Auskunft aus dem Verkehrszentralregister verlangen.

Daneben sind auch Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer (im Sinne des Fahrlehrergesetzes) mit Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE einweisungsberechtigt. Zudem kann die Einweisung auch organisationsübergreifend erfolgen.

Die Entscheidung, ob feuerwehr- oder organisationseigene Kräfte bzw. Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer die Einweisung vornehmen, obliegt den Gemeinden als den Trägern der Feuerwehren und den Organisationen.

Prüfungsberechtigte

Für die prüfungsberechtigten Personen gelten die gleichen Anforderungen wie für die Einweisungsberechtigten. Zudem darf Prüferin/Prüfer mit der einweisenden Person nicht identisch sein.

An wen muss ich mich wenden?

An die für Ihren Dienstort zuständige Ordnungsbehörde des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt (Bestimmung des Sachgebiets obliegt der Behördenleitung); es ist keine Antragstellung vor Beginn der Einweisung und Abschluss der Prüfung erforderlich. Die betreffende Person muss sich nur entscheiden, ob sie sich um eine kleine oder große Fahrberechtigung bewirbt.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Widerspruch nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung ist möglich.

Bemerkungen

Erlöschen und Ruhen der Fahrberechtigung

Bitte beachten Sie, dass Ihre Fahrberechtigung bei nachfolgend genannten Gegebenheiten automatisch erlischt. In diesen Fällen müssen Sie die Fahrberechtigung unverzüglich bei der Ordnungsbehörde abgeben.

  • Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B oder der Klasse 3 und
  • Verzicht auf die Fahrerlaubnis der Klasse B oder der Klasse 3.

Wenn Ihnen ein (befristetes) Fahrverbot auferlegt wurde, dürfen Sie auch von Ihrer Fahrberechtigung keinen Gebrauch machen, d.h. die Fahrberechtigung ruht.

Fachlich freigegeben am

31.03.2014

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sie müssen Ihrem formlosen Ersuchen bei der Ordnungsbehörde (im Regelfall die Führerscheinstelle) folgende Unterlagen beilegen:

  • Führerschein der Klasse B sowie
  • Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung zum Erwerb der kleinen Fahrberechtigung (Muster nach Anlage 3 der Verordnung) oder zum Erwerb der großen Fahrberechtigung (Muster nach Anlage 4 der Verordnung).

Welche Gebühren fallen an?

24,30 Euro nach Gebührennummer 201 (5,10 Euro) und Gebührennummer 202.10 (19,20 Euro) gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr.

Anträge / Formulare

  • Muster: Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung zum Erwerb der kleinen Fahrberechtigung
  • Muster: Einweisungs- und Prüfungsbescheinigung zum Erwerb der großen Fahrberechtigung
  • Muster: Kleine Fahrberechtigung
  • Muster: Große Fahrberechtigung

(Anlagen 3 –6 zur Hessischen Fahrberechtigungsverordnung – HFbV)

 

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