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Feststellung einer Berufskrankheit

Nr. 99006016037000

Leistungsbeschreibung

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt in der Rechtsverordnung solche Krankheiten als Berufskrankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen besondere Personengruppen bei ihrer versicherten Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Nicht jede Erkrankung kann als Berufskrankheit anerkannt werden. Derzeit als  Berufskrankheit bezeichnete Krankheiten  finden Sie in der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Wenn Sie an einer Berufskrankheit leiden, haben Sie Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Zu diesen Leistungen gehören beispielsweise:

  • Behandlungskosten
  • Kosten für notwendige Umgestaltungen des Arbeitsplatzes
  • Rente
    Eine Rente wird allerdings nur gezahlt, wenn die Schädigung eine bestimmtes Ausmaß der Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) annimmt.
  • Umschulungsmaßnahmen

Hinweis: Für Krankheiten die keine  Berufskrankheiten sind , werden die notwendigen medizinischen Leistungen von der Krankenversicherung und etwaige Rentenleistungen von der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht.

Wenn Sie vermuten, dass Ihre Erkrankung berufsbedingt ist und Sie Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung beziehen möchten, muss zuerst geklärt werden, ob Ihre Krankheit als Berufskrankheit anerkannt werden kann. Dies geschieht im Berufskrankheitenfeststellungsverfahren, das die zuständige gesetzliche Unfallversicherung durchführt.

An wen muss ich mich wenden?

Für die Entscheidung über die Anerkennung als Berufskrankheit sind die Institutionen zuständig, die auch Entschädigungsleistungen zu erbringen haben – diese sind die gesetzlichen Unfallversicherungsträger:

  • die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
  • die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben am

05.04.2013

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