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Feuerbestattung anmelden

Nr. 99101002058002

Leistungsbeschreibung

Die Feuerbestattung ist die häufigste Bestattungsart in Hessen. Die/der Verstorbene wird dabei entweder vor oder nach der Trauerfeierlichkeit mit dem Sarg eingeäschert. Die Beisetzung der Urne erfolgt dementsprechend zu einem späteren Zeitpunkt.

Hat die verstorbene Person die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, lehnte sie eine Feuerbestattung ab, so ist die Einäscherung unzulässig.

Hinweis:

Eine entsprechende handschriftliche Verfügung kann ganz einfach etwa wie folgt lauten:

 "Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden.

  Ort, Datum, Unterschrift."

Ist der Wille der verstorbenen Person über die Bestattungsart nicht bekannt, so haben die verantwortlichen Angehörigen diese zu bestimmen. Auch hinsichtlich des Ortes, der Art und der Durchführung der Bestattung sollte, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen, dem Willen der verstorbenen Person entsprechend gehandelt werden. Ist der Wille des oder der Verstorbenen nicht zu ermitteln, entscheiden auch darüber die für die Bestattung verantwortlichen Angehörigen.
Für Verstorbene ohne Hinterbliebene veranlasst die Gemeinde eine ortsübliche Bestattung.

Tipp:  Die Erledigung des überwiegenden Teils der Formalitäten, inkl. einer pietätvollen Beratung, übernimmt in der Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen.

An wen muss ich mich wenden?

  • Für die Durchführung der Leichenschau an eine Ärztin/einen Arzt.
  • Für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt.
  • Für die zweite Leichenschau an eine Ärztin/einen Arzt des für den Sterbeort oder den Ort der Einäscherung zuständigen Gesundheitsamtes oder eine Ärztin/einen Arzt, der an einer Fort- und Weiterbildung mit Erfolg teilgenommen hat, durch die die für die gerichtliche Leichenschau erforderliche Kenntnisse vermittelt werden bzw. an das Krematorium.
  • Für die Verbrennung an das Krematorium
  • Für die Beisetzung der Urne an die Friedhofsverwaltung.
  • Für die Überführung vom Sterbeort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Feuerbestattung darf frühestens 48 Stunden nach dem Eintritt des Todes und soll nicht später als 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes durchgeführt werden. Samstage, Sonntage und Feiertage werden bei der Fristberechnung ggfs. nicht mitgezählt.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben am

05.01.2017

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bevor die Verbrennung der oder des Verstorbenen stattfinden kann, müssen folgende Unterlagen vorliegen:

  • Leichenschauschein
  • amtliche Sterbeurkunde oder Bescheinigung über die Rückstellung der Beurkundung
  • Bescheinigung über die Zweite Leichenschau

Hinweis:  Bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod, oder wenn es sich um die Leiche einer unbekannten Person handelt, ist anstelle der Bescheinigung über die Zweite Leichenschau die schriftliche Genehmigung der zuständigen Staatsanwaltschaft erforderlich.

Welche Gebühren fallen an?

  • Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Feuerbestattung fällt eine Rahmengebühr zwischen 12,00 Euro und 48,00 Euro an.
  • Für die Durchführung der zweiten Leichenschau und Ausstellen der Bescheinigung für die Feuerbestattung fällt eine Rahmengebühr zwischen 25,00 Euro und 36,00 Euro an.
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