Sprungziele
Seiteninhalt

A-Z mein Anliegen

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Fluglärm - Aufwendungen für baulichen Schallschutz beantragen

Nr. 99063008080000

Leistungsbeschreibung

Sie wohnen in der Nähe des Verkehrsflughafens Frankfurt/Main? Dann kennen Sie den Lärm, den startende und landende Flugzeuge und Hubschrauber verursachen.

Die hessische Landesregierung betrachtet die Minimierung des Fluglärms als Daueraufgabe von höchster Priorität.

Ein wichtiger Schritt hin zu einem besseren Schutz vor Fluglärm wird mit der Finanzierung von Maßnahmen des baulichen Schallschutzes erreicht.

Hierzu kann nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmgesetz) i. V. m. der Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Frankfurt Main ein Anspruch auf Aufwendungserstattung der Kosten für den Einbau von Maßnahmen des baulichen Schallschutzes geltend gemacht werden.

Zusätzlich zu dem bundesgesetzlichen Anspruch hat das Land Hessen einen Regionalfonds eingerichtet, in den sowohl das Land Hessen als auch die Fraport AG einzahlen. Nach dem Regionalfondsgesetz i. V. m. den Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes und der nachhaltigen Kommunalentwicklung (Förderrichtlinien) werden über das Fluglärmgesetz hinaus Zuschüsse und zinsgünstige Darlehen für zusätzliche Maßnahmen des baulichen Schallschutzes und zur Verbesserung des Raumklimas, wie etwa für den Einbau von Schallschutzfenstern oder Klimaanlagen gewährt.

An wen muss ich mich wenden?

An das Regierungspräsidium Darmstadt.

Die zuständige Sachbearbeiterin oder der zuständige Sachbearbeiter kann auch der im Internet abrufbaren Informationsbroschüre zum Fluglärmgesetz entnommen werden.
 

Welche Fristen muss ich beachten?

Bitte beachten Sie, dass der Anspruch nach dem Fluglärmgesetz und der Antrag auf Förderung nach dem Regionalfondsgesetz nur innerhalb einer Frist von 5 Jahren nach Entstehung des Anspruchs bzw. nach Inkrafttreten der Förderrichtlinien geltend gemacht bzw. gestellt werden kann

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Gegen die Zusicherung und den Festsetzungsbescheid kann Klage beim jeweils zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Bemerkungen

Fachlich freigegeben am

26.04.2013

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Unterschriebener Antrag im Original
    (siehe unten: "Anträge/Formulare")
  • Auszug Baugenehmigung (in Kopie) oder entsprechender Nachweis einer Baubehörde (z. B. Stempel, Bestätigung etc.);
    mit Genehmigungsvermerk, Ausstellungsdatum und sämtlichen Auflagen, insbesondere Schallschutzmaßnahmen
  • Für nachträgliche bauliche Änderungen/Nutzungsänderungen (z. B. Dachausbauten, sonstige Ausbauten):
    Auszug Baugenehmigung bei Änderungen (in Kopie);
    mit den genehmigten Plänen und sämtlichen Auflagen
  • Soweit vorhanden:
    Baubeschreibung (in Kopie)
    • Beinhaltet eine detaillierte Beschreibung des Objekts: Art der Bauausführung, verbaute Materialien, bauphysikalische Berechnung etc.
    • Die Baubeschreibung ist in der Regel Bestandteil des Bauantrags, des Bau- oder Kaufvertrages bzw. der Kreditunterlagen.
  • Genehmigte Baupläne (in Kopie)
    (Grundrisse, Gebäudeschnitte und Ansichten)
  • Bei denkmalgeschützter Immobilie:
    Nachweis über vorhandenen Denkmalschutz mit den erforderlichen Auflagen
  • Soweit vorhanden:
    Wohnflächenberechnung gemäß der Wohnflächenverordnung

Hinweis:

Sollten Sie keine Baugenehmigungen und Baupläne vorlegen können, ist eine entsprechende Bestätigung des zuständigen Bauamtes beizufügen, dass auch dort keine Unterlagen mehr bestehen. Für diesen Fall sind Skizzen der Geschossgrundrisse vorzulegen

  • mit Maßangaben,
  • mit Angaben zur Geschosshöhe und
  • mit Angaben der jeweiligen Raumnutzung.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Antragsbearbeitung fallen keine Gebühren an, aber ggf. für die Beschaffung benötigter antragsbegründender Unterlagen. Diese werden pauschal erstattet.

Anträge / Formulare

Seite zurück Nach oben