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Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag)

Nr. 99102002060001

Leistungsbeschreibung

Neben dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wird für jedes berücksichtigungsfähige Kind zusätzlich ein Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (so genannter Kinderfreibetrag) gewährt. In Höhe der steuerlichen Freibeträge für Kinder werden Ihre Einkünfte nicht versteuert. Dies gilt im Ergebnis aber nur, wenn sich im Rahmen der von Amts wegen durchgeführten Vergleichsberechnung die steuerliche Auswirkung der Freibeträge günstiger als das Kindergeld und dem in 2021 ausgezahlten Kinderbonus erweist. Werden diese Freibeträge bei Ihnen abgezogen, wird der Einkommensteuer der für das Kalenderjahr bestehende Anspruch auf Kindergeld sowie der ausgezahlte Kinderbonus hinzugerechnet.

Der Kinderfreibetrag beträgt für jedes Kind EUR 2.730 (2021). Dieser Betrag gilt je Elternteil, so dass bei zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern der auf EUR 5.460 (2021) verdoppelte Betrag zum Ansatz kommt. Der verdoppelte Betrag steht Ihnen auch dann zu, wenn der andere Elternteil verstorben, nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, Sie das Kind allein angenommen haben, das Kind nur zu Ihnen in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht, der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist oder der Vater des Kindes amtlich nicht feststellbar ist.

Für im Ausland lebende Kinder ist der Freibetrag ggf. zu kürzen, sofern dies nach der Ländergruppeneinteilung (je nach Ländergruppe Kürzung zu drei Vierteln, zur Hälfte oder zu einem Viertel) erforderlich ist.

Grundsätzlich können unverheiratete, getrennt lebende oder geschiedene Eltern den Kinderfreibetrag in Höhe von EUR 2.730 unabhängig voneinander geltend machen. Anders als beim Kindergeld müssen sich die Eltern nicht untereinander abstimmen. Auf Antrag eines Elternteils kann der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen werden, wenn nur er nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nachkommt, weil der andere Elternteil die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind zu mindestens 75 Prozent nicht erfüllt hat. Der Elternteil, in dessen Obhut sich ein minderjähriges Kind befindet, erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung allerdings in der Regel bereits durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Eine Übertragung des Kinderfreibetrages des anderen Elternteils kommt auch in Betracht, wenn der andere Elternteil z. B. mangels ausreichender eigener finanzieller Mittel nicht zur Leistung von Unterhalt verpflichtet ist. Eine Übertragung scheidet aber für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt worden sind.

Die Übertragung des Kinderfreibetrages führt stets auch zur Übertragung des Freibetrages für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.

Die den Eltern zustehenden Freibeträge für Kinder können auf Antrag auf einen Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig ist. Auf einen Stiefelternteil können die Freibeträge übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Werden die Abzugsvoraussetzungen nicht während des ganzen Jahres erfüllt, wird der Freibetrag nur zeitanteilig berücksichtigt. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, reduziert sich der Freibetrag um ein Zwölftel.

Das zuständige Finanzamt überprüft im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer, ob die steuerliche Freistellung durch den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf insgesamt höher ist als der Anspruch auf Kindergeld und dem in 2021 ausgezahlten Kinderbonus (so genannte Günstigerprüfung).

An wen muss ich mich wenden?

Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema Steuern steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Steuerbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie nachstehend ermitteln.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese von Ihnen grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen (z. B. für das Jahr 2021 bis zum 31. Juli 2022).  Werden Sie von Angehörigen der steuerberatenden Berufe steuerlich beraten, müssen Sie Ihre Steuererklärungen erst bis zum letzten Tag des Februars des Zweitfolgejahres abgeben.

Die für das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich am 28. Februar 2021 ablaufende Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für beratene Steuerpflichtige wurde gesetzlich um 6 Monate verlängert (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichenden Wirtschaftsjahr wurde die grundsätzlich am 31. Juli 2021 ablaufende Abgabefrist um 5 Monate verlängert). Steuererklärungen für 2019 können daher in beratenen Fällen fristgerecht bis zum 31. August 2021 (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Dezember 2021) abgegeben werden.

Für den Veranlagungszeitraum 2020 wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen generell für alle beratenen und nicht beratenen Steuerpflichtige um drei Monate verlängert. Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen selbst erstellen, können ihre Steuererklärungen daher fristwahrend bis zum 31. Oktober 2021 (bei Land- und Forstwirten bis zum Ablauf des zehnten Monats, der auf den Schluss des im Kalenderjahr 2020 begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt) abgeben. Beratene Steuerpflichtige können die Erklärungen fristgerecht bis zum 31. Mai 2022 (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Oktober 2022) abgeben.

Diese verlängerten Erklärungsfristen gelten nicht für Steuererklärungen, die auf Grund einer gesonderten Anordnung („Vorabanforderung“) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.

Falls keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 kann bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden).

Anträge auf Berücksichtigung eines Kinderfreibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren müssen bis spätestens 30.11. des Jahres, für das der Freibetrag berücksichtigt werden soll, gestellt werden. Änderungen, die im Dezember eintreten, können somit erst im Lohnsteuerabzugsverfahren des folgenden Kalenderjahres berücksichtigt werden.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Finanzen

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Einkommensteuererklärung, Anlage Kind
  • eventuell weitere Nachweise bei volljährigen Kindern

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Anträge / Formulare

Die Vordrucke „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ nebst „Anlage Kinder zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag“ können im Vordruckangebot des Hessischen Ministeriums der Finanzen heruntergeladen werden.

Fachlich freigegeben am

09.07.2021
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