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Gewerbeuntersagung

Nr. 99050012163000

Leistungsbeschreibung

Liegt eine Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden in Bezug auf ein ausgeübtes Gewerbe vor, ist die zuständige Behörde verpflichtet, das Gewerbe ganz oder teilweise zu untersagen, wenn dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Insbesondere anhaltende Zahlungsrückstände gegenüber dem Finanzamt oder den Krankenkassen können dazu führen, dass die zuständige Behörde ein Verfahren zur Gewerbeuntersagung gegen den betreffenden Unternehmer einleitet.

Das Gewerbe kann untersagt werden

  • dem Gewerbetreibenden,
  • dessen Vertretungsberechtigten sowie
  • Personen, die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragt sind.

Je nachdem, auf welche Tätigkeiten sich die Unzuverlässigkeit bezieht, können einzelne andere oder alle Gewerbe von der Untersagung betroffen sein.

Entzug der Gewerbeerlaubnis:
Ist die ausgeübte Gewerbetätigkeit erlaubnispflichtig (Beispiele: Bewachungsunternehmen, Verkehrsunternehmen, Versicherungsvermittlung) und der Gewerbetreibende unzuverlässig, ist die Gewerbeerlaubnis zu widerrufen. Daneben kommt eine Gewerbeuntersagung in Betracht.

Insolvenz:
Befindet sich ein Unternehmen in Insolvenz, darf die Behörde kein Gewerbeuntersagungs- oder Erlaubniswiderrufsverfahren in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Insolvenzantrages ausgeübt wurde, einleiten oder weiter verfolgen (sog. Sperrwirkung), es sei denn, die Gewerbeuntersagung bzw. der Erlaubniswiderruf begründet sich auf Tatsachen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens liegen. Die Sperrwirkung gilt während

  • des Insolvenzverfahrens,
  • der Insolvenzeröffnung (soweit Sicherungsmaßnahmen angeordnet sind),
  • der Umsetzung eines Insolvenzplanes.

Untersagungsgründe (Beispiele):

  • Verletzung und/oder Missachtung steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten
  • mangelnder wirtschaftlicher Leistungswille und Mangel an beruflichem Verantwortungsbewusstsein
  • Unfähigkeit, einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu gewährleisten; mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (fehlende finanzielle Mittel)
  • ungeordnete Vermögensverhältnisse
  • Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen / Haftbefehl zum Erzwingen der eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen
  • Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren

An wen muss ich mich wenden?

An das Regierungspräsidium, welches für die Betriebsstätte des unzuverlässigen Gewerbetreibenden örtlich zuständig ist.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Äußerung zum Sachverhalt:
    innerhalb der von der zuständigen Behörde genannten Frist
  • Anfechtungsklage gegen die Untersagungsverfügung:
    innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe (schriftlich oder zur Niederschrift bei dem zuständigen Verwaltungsgericht)
  • Antrag auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung:
    frühestens nach einem Jahr (in besonderen Fällen auch vorher)

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben am

25.03.2014

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten gehen zu Lasten des Gewerbetreibenden. Es können anfallen

  • Verfahrenskosten (in der Regel nach Zeitaufwand, mindestens jedoch 66,00 Euro),
  • Verwaltungskosten im Zusammenhang mit erforderlichen Abmeldungen.
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