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Gleichwertigkeit einer Qualifikation nach der Gefahrstoffverordnung beantragen

Nr. 99031013016003

Leistungsbeschreibung

Sie möchten im Bereich der Gefahrstoffe eine mit einer Sachkunde vergleichbare Qualifikation erlangen?

Dies können sie im Rahmen der Gefahrstoffverordnung, zum Beispiel durch eine Berufsausbildung oder Weiterbildung bei der zuständigen Stelle als gleichwertig anerkennen lassen. 

Diese Möglichkeit haben Sie auch, wenn Sie eine entsprechende Qualifikation im Ausland erworben haben.

Zur Anerkennung müssen Sie Nachweise vorlegen, die Ihre gleichwertige Qualifikation belegen.

Voraussetzungen

  • Für die sachkundigen selbstständigen Tätigkeiten ist Folgendes wichtig:
    • Die Person muss Fachwissen oder die Befähigung zu bestimmten Tätigkeiten besitzen.
    • Sie muss ihr Fachwissen oder die Befähigung schriftlich nachweisen.
      Erst dann erhält die Person die Erlaubnis, bestimmte Tätigkeiten im Beruf auszuüben. Das Dokument mit dieser Erlaubnis heißt Sachkundenachweis.
    • Für einen Nachweis der Sachkunde erhält die Person Sachkundenachweis als offizielles Dokument.
      Das Fachwissen kann eine Person auch in ihrem Beruf erworben haben. Dann gilt die Berufsausbildung genauso wie der Sachkundenachweis.
  • Die zuständige Behörde kann auch prüft, ob eine ausländische Qualifikation für einen Sachkundenachweis anerkannt werden kann.
  • Einreichen der benötigten Unterlagen und Nachweise, elektronisch oder postalisch, bei der zuständigen Behörde.
  • Nachweise der qualifizierten Aus- oder Weiterbildung, die mit der geforderten Sachkunde für die geplanten Tätigkeiten und Verwendungen vergleichbar sind.
  • Nachweise von ausländischen Qualifikationen in deutscher Sprache, in beglaubigter Form.
     

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweis der vorhandenen Qualifikation, beglaubigt und in deutscher Sprache 
  • Inhalte und Umfang der Qualifikation
  • Zeugnis beziehungsweise Nachweis
  • Nachweis, dass die Aus- und Weiterbildung behördlich anerkannt ist
  • Nachweis, dass die Prüfung in Anwesenheit eines Behördenvertreters durchgeführt wurde
  • Nachweis, dass der Erwerb der Sachkunde auf einer vorhandenen Fachkunde aufbaut
     

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Der Rechtsbehelf wird im Bescheid mitgeteilt.

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Fachlich freigegeben am

24.03.2023

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe des Regierungspräsidiums Kassel.

Zuständige Stelle

Zuständig ist das Regierungspräsidium Kassel.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine gesetzlichen Fristen zu berücksichtigen.

Bearbeitungsdauer

Zeitnah nach Antragseingang 

Anträge / Formulare

Der Antrag kann formlos erfolgen.

Unterstützende Institutionen

Das Bundesinstitut für BErufsbildung im Aufrtrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung

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