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Grundsteuer Festsetzung

Nr. 99102012002000

Leistungsbeschreibung

Die Grundsteuer ist eine Realsteuer (auch Objektsteuer genannt). Sie knüpft an das Eigentum, die Beschaffenheit sowie den Wert eines Grundstücks an. Sie wird von der Gemeinde erhoben, auf deren Gemeindegebiet der Grundbesitz liegt. Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz.

Grundbesitz sind

  • land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Grundsteuer A),
  • Grundvermögen und Betriebsvermögen (Grundsteuer B).

Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte.

Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Kommune (Gemeinde oder Stadt) beschließt mit der Haushaltssatzung den Hebesatz und erlässt den Grundsteuerbescheid. Der Steuermessbetrag multipliziert mit dem Hebesatz bildet die zu entrichtende Steuer.

An wen muss ich mich wenden?

Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema „Einheitsbewertung“ steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Einheitswertbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt.

Für die Erteilung des Einheitswertbescheides ist grundsätzlich die Bewertungsstelle des Finanzamts zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
 

Für die Erteilung des Grundsteuerbescheides und die Erhebung der Grundsteuer ist die Kommune zuständig, in der das Grundstück belegen ist.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen zur Grundsteuer sind auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen der Broschüre „Steuern von A – Z“ zu entnehmen.



Grundsteuer-Hebesätze der Gemeinde Rodenbach ab 01.01.2024:

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) 455%

für bebaute oder bebaubare Grundstücke: Ein- und Mehrfamilienhäuser, Eigentumswohnungen
(Grundsteuer B)

 

690%
Berechnungsgrundlage ist der Einheitswertbescheid des Finanzamt Hanau.

Zur korrekten und zeitnahen Veranlagung der jeweiligen Eigentümer empfehlen wir, jede Änderung der Eigentumsverhältnisse durch Vorlage entsprechender Urkunden (Kaufverträge o.ä.) der Finanzverwaltung anzuzeigen.

Fälligkeiten

Fälligkeitstermin für die Grundsteuer ist jeweils der 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres.Fälligkeitstermin für Jahreszahler ist der 01.07 (nur auf Antrag).

Rechtsgrundlage:

Grundsteuergesetz und geltende Haushaltssatzung der Gemeinde Rodenbach

Fachlich freigegeben am

05.03.2020
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