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Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen - steuerliche Berücksichtigung

Leistungsbeschreibung

Privatpersonen können im Bereich der haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen, aber auch der Handwerkerleistungen von einer Steuerermäßigung profitieren.

Wie profitieren Sie als Arbeitgeber eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber einer haushaltsnahen Dienstleistung?

Die Höhe der steuerlichen Förderung hängt von der Art des Beschäftigungsverhältnisses ab:

  • Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Minijobs):

Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent des Arbeitsentgelts zuzüglich der hierauf entfallenden pauschalen Abgaben, höchstens EUR 510 jährlich. Die von der zentralen Einzugsstelle zum Jahresende erteilte Bescheinigung dient als Nachweis für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung.

  • Bei Aufwendungen für andere haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt, für die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet wurden oder bei der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen:

Die Steuerermäßigung beträgt 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens EUR 4.000 jährlich. Die Aufwendungen sind im Falle eines Beschäftigungsverhältnisses der Bruttoarbeitslohn zuzüglich der Sozial- und Unfallversicherungsbeiträge. Das Beschäftigungsverhältnis und die Zahlungen sind durch geeignete Unterlagen (z. B. Lohnunterlagen und Beitragsabrechnungen) nachzuweisen.

Bei der Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen sind die Arbeitskosten für Leistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden sind, begünstigt. Arbeitskosten sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst oder für Pflege- und Betreuungsleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich des hierauf entfallenden Teils der Umsatzsteuer. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung gelieferte Waren bleiben mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln außer Ansatz.

Begünstigt sind Tätigkeiten, die einen engen Bezug zum Haushalt haben und gewöhnlich durch dort wohnende Personen erbracht werden. Dazu gehören zum Beispiel die Reinigung der Wohnung, die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasenmähen) oder die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen zuhause.

Hinweis: Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn eine steuerliche Berücksichtigung als Kinderbetreuungskosten in Betracht kommt.

Wie profitieren Sie als Auftraggeber von Handwerkerleistungen?

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen beträgt 20 Prozent des Arbeitslohns einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten zuzüglich des hierauf entfallenden Teils der Umsatzsteuer, höchstens EUR 1.200 jährlich. Materialkosten (z. B. Fliesen, Tapeten oder Pflastersteine) bleiben außer Ansatz.

Steuerlich begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Hierzu zählen zum Beispiel die Arbeiten an Innen- und Außenwänden oder am Dach, die Erneuerung von Bodenbelägen, Fenstern und Türen, die Modernisierung eines Badezimmers, die Maßnahmen der Gartengestaltung sowie die Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück.

Was ist bei Haushaltsgemeinschaften zu beachten?

Leben Eheleute oder Alleinstehende ganzjährig in einem Haushalt zusammen, können die Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden.

Was ist außerdem wichtig?

  • Die Aufwendungen sind um Erstattungen von dritter Seite (z.B. Versicherungen) zu kürzen.
  • Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass die Aufwendungen weder zu den Betriebsausgaben noch zu den Werbungskosten gehören, sich noch nicht als außergewöhnliche Belastungen ausgewirkt haben und nicht als Sonderausgaben berücksichtigt worden sind.
  • Für die haushaltsnahe Dienstleistung (einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen) sowie für die Handwerkerleistung muss eine Rechnung ausgestellt und diese per Überweisung, durch Einzugsermächtigung oder im Wege des Online-Bankings beglichen worden sein. Barzahlungen werden nicht anerkannt.
  • Das Beschäftigungsverhältnis oder die Dienst- und Handwerkerleistung muss in einem in der Europäischen Union oder der Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt werden. Pflege- und Betreuungsleistungen sind dagegen auch begünstigt, wenn sie im Haushalt der zu betreuenden bzw. zu pflegenden Person ausgeübt oder erbracht werden.

An wen muss ich mich wenden?

Haben Sie allgemeine Fragen rund um das Thema Steuern steht Ihnen die Servicehotline des Landes Hessen unter der kostenfreien Rufnummer 0800 522 533 5 (Montag bis Freitag jeweils in der Zeit von 8:00 bis 18:00 Uhr) zur Verfügung. Bitte beachten Sie, dass die Servicehotline keine steuerliche Beratung leisten darf. Des Weiteren ist es nicht möglich, auf konkrete Einzelfälle einzugehen. Bei Fragen zu Themen rund um Ihre persönliche Steuererklärung (z. B. Rückfragen zum Steuerbescheid) wenden Sie sich daher bitte an das für Sie zuständige Finanzamt. Dieses können Sie nachstehend ermitteln.

Welche Fristen muss ich beachten?

Wenn Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, ist diese von Ihnen grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen (z. B. für das Jahr 2021 bis zum 31. Juli 2022). Werden Sie von Angehörigen der steuerberatenden Berufe steuerlich beraten, müssen Sie Ihre Steuererklärungen erst bis zum letzten Tag des Februars des Zweitfolgejahres abgeben. Die für das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich am 28. Februar 2021 ablaufende Frist für die Abgabe der Steuererklärungen für beratene Steuerpflichtige wurde gesetzlich um 6 Monate verlängert (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichenden Wirtschaftsjahr wurde die grundsätzlich am 31. Juli 2021 ablaufende Abgabefrist um 5 Monate verlängert). Steuererklärungen für 2019 können daher in beratenen Fällen fristgerecht bis zum 31. August 2021 (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Dezember 2021) abgegeben werden.

Für den Veranlagungszeitraum 2020 wurde die Frist zur Abgabe der Steuererklärungen generell für alle beratenen und nicht beratenen Steuerpflichtige um drei Monate verlängert. Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen selbst erstellen, können ihre Steuererklärungen daher fristwahrend bis zum 31. Oktober 2021 (bei Land- und Forstwirten bis zum Ablauf des zehnten Monats, der auf den Schluss des im Kalenderjahr 2020 begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt) abgeben. Beratene Steuerpflichtige können die Erklärungen fristgerecht bis zum 31. Mai 2022 (bei beratenen Land- und Forstwirten mit abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 31. Oktober 2022) abgeben.

Diese verlängerten Erklärungsfristen gelten nicht für Steuererklärungen, die auf Grund einer gesonderten Anordnung („Vorabanforderung“) bereits zu einem früheren Termin abzugeben sind.

Falls keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht, können Sie die Veranlagung innerhalb von 4 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres beantragen (Beispiel: die freiwillige Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 kann bis zum 31. Dezember 2025 beantragt werden).

Anträge auf Berücksichtigung eines Freibetrags für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Lohnsteuerabzugsverfahren müssen bis spätestens 30. November des Jahres, für das der Freibetrag berücksichtigt werden soll, gestellt werden. Änderungen, die im Dezember eintreten, können somit erst im Lohnsteuerabzugsverfahren des folgenden Kalenderjahres berücksichtigt werden.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben am

09.07.2021

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen zur Einkommensteuererklärung nebst Hauptvordruck
  • ggf. Antrag auf Lohnsteuerermäßigung nebst Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen/Energetische Maßnahmen

Sie müssen für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten haben und die Zahlung muss auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt sein. Es ist ausreichend, wenn Sie diese Nachweise auf Verlangen des Finanzamtes vorlegen können.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Was sollte ich noch wissen?

Aufwendungen, die im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen, können nicht von der Steuerschuld abgezogen werden. Dazu zählen alle Baumaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Außerdem wird die Steuervergünstigung nicht gewährt, wenn die Maßnahme bereits durch ein zinsverbilligtes Darlehen oder einen steuerfreien Zuschuss öffentlich gefördert wurde (z. B. KfW-Bank, BAFA, landeseigener Förderbanken oder Gemeinden).

Weitere Ausführungen können Sie dem vom Hessischen Ministerium der Finanzen herausgegebenen Steuertipp "Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in privaten Haushalten“ entnehmen. Diese Broschüre können Sie bei allen Hessischen Finanzämtern abholen oder im Internetauftritt des Hessischen Finanzministeriums abrufen.

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