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Kfz: Übermittlungssperre im Fahrzeugregister eintragen lassen

Nr. 99029002060001

Leistungsbeschreibung

Übermittlungssperren können auf Antrag des Betroffenen gemäß § 41 Abs. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) angeordnet werden, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass durch die Übermittlung der Fahrzeug- und Halterdaten seine schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt werden.

Übermittlungssperren dienen in erster Linie dazu, die Erteilung entsprechender Auskünfte an Privatpersonen zu unterbinden. Eine Übermittlungssperre führt jedoch nicht dazu, dass eine Verfolgung von Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr erschwert oder gar verhindert wird.

An wen muss ich mich wenden?

In Hessen ist der Antrag ausschließlich an das Regierungspräsidium Darmstadt zu richten.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben am

26.10.2016

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Identitätsnachweis (Personalausweis, Reisepass)
  • Glaubhaftmachung der schützenwerten Interessen, beispielsweise durch geeignete Nachweise über das Vorliegen einer Gefährdung

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem behördlichen Zeitaufwand. Sie beträgt 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit.

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