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Kinderzuschlag beantragen

Nr. 99107016017000

Leistungsbeschreibung

Der Kinderzuschlag ist eine Leistung für Familien mit kleinem Einkommen. Durch den Kinderzuschlag wird Ihre Familie unterstützt, wenn Sie über ein kleines Einkommen verfügen und davon den Bedarf der gesamten Familie nicht oder nur knapp decken können.

Sie haben Anspruch auf Kinderzuschlag für Ihre unter 25 Jahre alten Kinder, wenn

  • Ihr Kind/Ihre Kinder nicht verheiratet oder verpartnert ist/sind und in Ihrem Haushalt lebt/leben,
  • Sie Kindergeld für das Kind beziehen oder nur deswegen keinen Anspruch auf Kindergeld haben, weil Sie eine andere vergleichbare staatliche Leistung bekommen, die das Kindergeld ausschließt,
  • Sie genug Einkommen für sich selbst haben und mit dem Kinderzuschlag den Bedarf Ihrer Familie decken können,
  • Ihre monatlichen Einnahmen eine Mindestgrenze erreichen (die sogenannte Mindesteinkommensgrenze) und
  • Ihr Einkommen, das auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, nicht so hoch ist, dass sich der Kinderzuschlag auf null reduziert und
  • Sie über kein erhebliches Vermögen verfügen

Die Höhe des Kinderzuschlages beträgt höchstens 292,00 EUR monatlich je Kind. Wenn Ihr Einkommen höher ist als Ihr Bedarf als Eltern, verringert sich der Kinderzuschlag. Auch das Einkommen Ihrer Kinder wird berücksichtigt, zum Beispiel, wenn Ihre Kinder Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Halbwaisenrente bekommen.

Der Kinderzuschlag wird jeweils für 6 Monate bewilligt. Nach 6 Monaten müssen Sie einen neuen Antrag stellen.

Als Einkommen wird angerechnet:

  • eigenes Einkommen Ihres Kindes/Ihrer Kinder zu 45 Prozent, beispielsweise Unterhalt, Unterhaltsvorschuss oder Halbwaisenrente,
  • Einkommen der Eltern aus nichtselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das ihren eigenen Bedarf übersteigt, zu 45 Prozent,
  • Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld,
  • Elterngeld,
  • Renten aus der Sozialversicherung,
  • Kapital- und Zinserträge,
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie
  • Unterhaltsleistungen (Ehegattenunterhalt).

Seit dem 01.01.2020 können Sie den Kinderzuschlag auch erhalten, wenn Sie mit Ihrem Erwerbseinkommen, dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld nicht mehr als 100,00 EUR monatlich unter dem Bürgergeld-Anspruch bleiben.

INFO:

Wenn Sie Kinderzuschlag oder Wohngeld bekommen, können Sie Leistungen zur Bildung und Teilhabe für Ihre Kinder erhalten. Außerdem können Sie sich von den KiTa-Gebühren befreien lassen.

Der KiZ-Lotse hilft Ihnen, schnell und einfach zu prüfen, ob für Sie ein Anspruch auf Kinderzuschlag in Betracht kommt. Sie finden den KiZ-Lotsen auf der Internetseite der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit unter der Navigation "Familie und Kinder".

Die Familienkasse bietet eine Videoberatung an, über die Sie Fragen zum Kinderzuschlag von zu Hause ausstellen können. Einen Termin zur Videoberatung können Sie online oder telefonisch unter 0800 4555530 vereinbaren.

Rechtsgrundlage

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Kinderzuschlag, einschließlich der Anlage Antragsteller(in)/Partner(in) und der Anlage Kind
  • Nachweise zum Einkommen
  • Erklärung zum Vermögen
  • Nachweise über Wohnkosten
  • gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise

Voraussetzungen

Um einen Kinderzuschlag zu bekommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ihr Kind/Ihre Kinder ist/sind jünger als 25 Jahre, nicht verheiratet oder verpartnert und lebt/leben in Ihrem Haushalt.
  • Sie beziehen für Ihr Kind/Ihre Kinder Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung zum Beispiel aus dem Ausland.
  • Sie verfügen
    • als Paar gemeinsam über ein Bruttoeinkommen von mindestens 900,00 EUR im Monat (ohne Wohngeld, Kindergeld und Kinderzuschlag) oder
    • als alleinerziehende Person über mindestens 600,00 EUR im Monat.
  • Ihr Einkommen, das auf den Kinderzuschlag angerechnet wird, ist nicht so hoch, dass sich der Kinderzuschlag auf null reduziert.
  • Sie verfügen über kein erhebliches Vermögen.
  • Den Kinderzuschlag können Sie in der Regel erhalten, wenn Sie mit Ihrem Einkommen, dem Kindergeld, dem eventuell zustehendem Wohngeld und dem Kinderzuschlag den Bedarf der ganzen Familie im Sinne des SGB II decken können.
  • Kinderzuschlag ist nachrangig gegenüber anderen möglichen Einkünften des Kindes; gegebenenfalls besteht die Verpflichtung, sich um vorrangige Ansprüche wie Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss zu bemühen.

Fachlich freigegeben am

13.12.2023

Welche Fristen muss ich beachten?

Es gibt keine Frist. Hinweis: Der Kinderzuschlag wird nicht rückwirkend gezahlt, sondern frühestens ab dem Monat der Antragstellung.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht

Herausgebende Stelle

Bundesagentur für Arbeit (BA)

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