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Luftfahrerscheine: Erwerb und Verlängerung

Nr. 99080005001000

An wen muss ich mich wenden?

Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Antragsteller wohnt.
(Regierungspräsidium Darmstadt für den Regierungsbezirk Darmstadt und Regierungspräsidium Kassel für die Regierungsbezirke Kassel und Gießen).

Die Erlaubnisse für Verkehrsluftfahrzeugführer und Berufsluftfahrzeugführer, die Abnahme der Prüfungen zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung sowie die Erlaubnisse für Luftsportgeräteführer (Ultraleichtflugzeuge, Hängegleiter, Gleitsegel und Fallschirmspringer) fallen nicht in die Zuständigkeit der Regierungspräsidien. Hier sind das Luftfahrt-Bundesamt für die Verkehrs-/Berufsluftfahrzeugführer sowie die Luftsportverbände für die Luftsportgeräteführer zuständig.

Rechtsgrundlage

Leistungsbeschreibung

Die Teilnahme am Luftverkehr bedarf einer Erlaubnis. Zu unterscheiden sind Berechtigungen zum Führen von Motorflugzeugen, Hubschraubern, Motorseglern, Segelflugzeugen, Freiballonen oder Luftsportgeräten.

Der Erwerb einer Luftfahrererlaubnis erfordert eine theoretische und praktische Ausbildung. Die Ausbildung kann nur bei einer zugelassenen Ausbildungsorganisation oder einer genehmigten Flugschule durchgeführt werden. Die zuständige Landesluftfahrtbehörde erteilt nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung die Luftfahrererlaubnis (Luftfahrerschein).


Die Luftfahrerprüfungen bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil:
 

  • Theoretische Prüfung:
    Die theoretische Prüfung umfasst u. a. die Fächer Luftrecht, Navigation, Meteorologie, allgemeine Luftfahrzeugkunde, Aerodynamik, menschliches Leistungsvermögen und Verhalten in besonderen Fällen.
     
  • Praktische Prüfung:
    Die praktische Prüfung kann erst nach bestandener theoretischer Prüfung abgelegt werden. Die Flugschule hat die Prüfungsreife des Anwärters zu bestätigen und ihn zur Prüfung anzumelden. In der praktischen Flugprüfung muss der Bewerber bei einem Flug unter Begleitung eines Prüfers nachweisen, dass er die theoretischen und praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zur sicheren Führung des Luftfahrzeuges erworben hat und diese unter normalen und besonderen Bedingungen richtig anwenden kann. Die praktische Prüfung muss innerhalb von 2 Jahren nach bestandener Theorieprüfung erfolgreich abgelegt sein.

Die konkreten Anforderungen richten sich nach der jeweiligen zu erwerbenden Lizenz.

Hinweis:
Luftfahrerscheine werden mit einer unbegrenzten Gültigkeit erteilt. Davon zu unterscheiden sind die in den Luftfahrerschein eingetragenen Berechtigungen, die einer zeitlichen Befristung unterliegen und je nach Berechtigung bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen verlängert werden können.

Die theoretischen und praktischen Kenntnisse sowie Sprachkenntnisse müssen aufrecht erhalten bleiben.

Die Rechte der Erlaubnisse für Segelflugzeug- und nicht gewerbsmäßige und nicht berufsmäßige Freiballonführer sind ebenfalls nicht befristet, dürfen aber nur ausgeübt werden, wenn der Erlaubnisinhaber innerhalb einer bestimmten Frist eine bestimmte fliegerische Mindesterfahrung nachweisen kann.

Fachlich freigegeben am

21.02.2017

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Anmeldung zur Ausbildung durch die Luftfahrerschule
  • Anmeldung zur Teilnahme an Prüfungen durch die Luftfahrerschule
  • Personalausweis (Kopie)
  • Tauglichkeitszeugnis eines flugmedizinischen Sachverständigen
  • Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Luftsicherheitsgesetz
  • Führungszeugnis (Belegart O)
  • Auszug aus dem Fahreignungsregister (vorher: Verkehrszentralregister)
  • Nachweis über Sofortmaßnahmen am Unfallort oder Erste-Hilfe-Ausbildung
  • 1 Lichtbild

Welche Gebühren fallen an?

Die Kosten richten sich danach, bei welcher Organisation Sie Ihren Luftfahrerschein beginnen und für welche Fluggeräte Sie diese erwerben wollen.

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