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Luftfahrzeuge - Außenstart- und Landeerlaubnis

Nr. 99080004001000

Leistungsbeschreibung

Luftfahrzeuge dürfen auch außerhalb der dafür genehmigten Flugplätze starten und landen, wenn sie eine Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde haben.

Eine entsprechende Erlaubnis müssen Sie auch für Starts und Landungen auf Flugplätzen in den folgenden Fällen nachweisen:

  • außerhalb der in der Flugplatzgenehmigung festgelegten Start- oder Landebahnen,
  • außerhalb der Betriebszeiten,
  • innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten.

Neben der Erlaubnis der Genehmigungsbehörde ist in diesen Fällen auch die Zustimmung des Flugplatzbetreibers erforderlich.

Eine Erlaubnis ist hingegen nicht notwendig, wenn

  • der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des jeweiligen Luftfahrzeuges nicht vorausbestimmbar ist (z. B. bei Ballons oder Segelflugzeugen) oder
  • die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib und Leben einer Person erforderlich ist.

Allerdings muss die Besatzung des Luftfahrzeugs in einem solchen Fall Auskunft über den Halter des Luftfahrzeugs sowie über den Versicherer geben.

Für Außenlandungen von Segelflugzeugen, Hängegleitern und Gleitsegeln, die sich auf einem Überlandflug befinden, sowie für bemannte Freiballons ist keine Erlaubnis erforderlich.

An wen muss ich mich wenden?

  • An das Regierungspräsidium Darmstadt für seinen Bezirk.
  • An das Regierungspräsidium Kassel für seinen Bezirk und für den Regierungsbezirk Gießen.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben am

21.02.2017

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Umgebungs- und Lagepläne
  • Fotos des Startgeländes
  • Zustimmung der Grundstückseigentümer/Gemeindeverwaltung

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Gebühr ist abhängig vom Gelände, auf dem der Start beziehungsweise die Landung erfolgen soll. Sie beträgt mindestens 30,00 Euro und höchstens 500,00 Euro.

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