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Mutterschaftsgeld für gesetzlich Versicherte

Nr. 99107018017000

Leistungsbeschreibung

Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag können Sie Mutterschaftsgeld erhalten. Die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor der Geburt und enden normalerweise 8 bis 12 Wochen danach.

Wenn Sie in der Schutzfrist und vor der Geburt Ihres Kindes freiwillig weitergearbeitet haben, wirkt sich das auf Ihr Mutterschaftsgeld aus:

  • Wenn Sie in vollem Umfang weiterarbeiten, wird daneben kein Mutterschaftsgeld gezahlt; es ruht.
  • Wenn Sie nur anteilig oder stundenweise weiterarbeiten, erhalten Sie normalerweise Mutterschaftsgeld. Allerdings wird das weitergewährte Teilarbeitsentgelt, soweit es beitragspflichtig ist, auf das Mutterschaftsgeld angerechnet.

In beiden Fällen kommt es nicht darauf an, ob Sie als Arbeitnehmerin oder selbstständig arbeiten.

Mutterschaftsgeld bekommen Sie auch, wenn Sie vor Beginn der Schutzfrist Krankengeld bekommen haben. Auch wenn Sie während der Mutterschutzfristen krank werden, bekommen Sie weiterhin das Mutterschaftsgeld.

Wenn Sie Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, stellen Sie den Antrag auf Mutterschaftsgeld bei Ihrer Krankenkasse. Bitte verwenden Sie für den Antrag das Formular, das Sie von Ihrer Krankenkasse bekommen.

Wenn Sie privat versichert oder familienversichert sind und zu Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen, stellen Sie den Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Das gilt auch bei einem geringfügigen Arbeitsverhältnis, also einem Minijob.

Höhe des Mutterschaftsgeldes

Die Höhe des Mutterschaftsgeldes beträgt maximal EUR 13,00 pro Tag. Sie richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto-Lohn der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn Ihrer Mutterschutzfristen. Wenn Ihr Netto-Lohn in dieser Zeit höher war als EUR 13,00 pro Tag, dann zahlt Ihnen Ihr Arbeitgeber den Differenzbetrag. 

Die Höhe Ihres Mutterschaftsgelds hängt aber auch von Ihrem Versicherungsstatus ab:

  • als gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin, unabhängig ob freiwillig oder pflichtversichert: maximal EUR 13,00 pro Tag, ausgezahlt von Ihrer Krankenkasse
  • als gesetzlich versicherte Arbeitslose: Mutterschaftsgeld in Höhe Ihres Arbeitslosengeldes
  • als familienversicherte Arbeitnehmerin, mindestens mit Minijob: einmalig maximal EUR 210,00, ausgezahlt vom Bundesamt für Soziale Sicherung
  • als Selbständige, freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld versichert oder ohne Anspruch auf Krankengeld versichert, aber mindestens mit einem Minijob: Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes beziehungsweise maximal EUR 13,00 pro Tag, ausgezahlt von Ihrer Krankenkasse
  • als privat versicherte Arbeitnehmerin, mindestens mit Minijob: einmalig maximal EUR 210,00, ausgezahlt vom Bundesamt für Soziale Sicherung

Ausschließlich selbstständig tätige Frauen, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse ohne Anspruch auf Krankengeld versichert oder die privat krankenversichert sind, erhalten kein Mutterschaftsgeld.

Rechtsgrundlage

Bemerkungen

Nähere Informationen und Auskünfte erhalten Sie bei den gesetzlichen Krankenkassen.

Die nachfolgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die unterschiedlichen Möglichkeiten der Leistung von Mutterschaftsgeld:

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
mit Krankengeldanspruch (z. B.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitslose)
Arbeitnehmerin: pro Tag bis 13,00 Euro Mutterschaftsgeld
von der Krankenkasse plus
Arbeitgeberzuschuss
in Höhe der Differenz
zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt,
arbeitslose Frauen: Mutterschaftsgeld in
Höhe der bisherigen Zahlung
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
ohne Krankengeldanspruch (z. B.
Studentinnen) mit einer geringfügigen
Beschäftigung
In der Regel pro Tag bis 13,00 Euro Mutterschaftsgeld
von der Krankenkasse
In der gesetzlichen Krankenversicherung
familienversicherte Frauen mit einer
geringfügigen Beschäftigung
Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210,00 Euro
durch das Bundesversicherungsamt
In der privaten Krankenversicherung
versicherte oder nicht krankenversicherte
Arbeitnehmerinnen
Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210,00 Euro
durch das Bundesversicherungsamt plus
Arbeitgeberzuschuss
in Höhe der Differenz
zwischen 13,00 Euro und dem durchschnittlichen
Nettoarbeitsentgelt
Frauen, deren Arbeitsverhältnis während
der Schwangerschaft vom Arbeitgeber
zulässig aufgelöst wurde
Pro Tag bis 13,00 Euro Mutterschaftsgeld; der
Arbeitgeberzuschuss wird diesen Frauen von
der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt
gezahlt
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
ohne Krankengeldanspruch
(Arbeitslosengeld II Empfängerinnen)

Arbeitslosengeld II wird während der gesetzlichen
Mutterschutzfristen unter Berücksichtigung
eines Mehrbedarfs1 ab der 13. Schwangerschaftswoche
weitergezahlt.

1 Mehrbedarf wird nur bis einschließlich zum Entbindungstag gewährt

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • ärztliche Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin

Bei Antragstellung beim BAS zusätzlich:

  • Antragsformular
  • wenn Sie keine Bescheinigung über den errechneten Geburtstermin erhalten haben: Geburtsbescheinigung
  • Bescheinigung über eine Beschäftigung

Voraussetzungen

Sie können Mutterschaftsgeld bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen, wenn Sie 

  • ein Baby erwarten oder es bereits bekommen haben,
  • berufstätig sind und
  • Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind; eine Familienversicherung reicht nicht aus.

Sie können Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen, wenn 

  • Sie ein Baby erwarten oder es bereits bekommen haben,
  • Sie zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist
  • privat krankenversichert sind oder 
  • bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind und 
  • Sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, in dem Sie wegen der Mutterschutzfristen kein Entgelt bekommen oder
  • Ihr Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis während Ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung mit Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt hat.

Welche Gebühren fallen an?

Sie haben keine Kosten zu tragen.

Fachlich freigegeben am

12.11.2021

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium für Soziales und Integration

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung Ihres Antrags dauert in der Regel 2 bis 6 Wochen.

Rechtsbehelf

  • Widerspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • sozialgerichtliche Klage

Anträge / Formulare

Formulare: ja
Online-Verfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Zuständige Stelle

Bitte wenden Sie sich an Ihre gesetzliche Krankenkasse.

Sofern Sie zu Beginn der Schutzfrist nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sondern privat krankenversichert oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert (z. B. über Ihren Ehemann), wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für Soziale Sicherung.

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