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Mutterschaftsgeld für nicht gesetzlich Versicherte

Nr. 99107018017000

Leistungsbeschreibung

Arbeitnehmerinnen erhalten für die Zeit der Mutterschutzfristen ( 6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen nach der Geburt, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auch bis zu 12 Wochen nach der Geburt) Mutterschaftsgeld, wenn sie nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, sondern familien- oder privatversichert oder gar nicht krankenversichert sind oder das Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde. Das Mutterschaftsgeld wird auf Antrag vom Bundesversicherungsamt entsprechend dem durchschnittlichen Nettoverdienst vor den Schutzfristen bezahlt, höchstens jedoch in Höhe von insgesamt 210,00 Euro.

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Privat versicherte Arbeitnehmerinnen (und nicht krankenversicherte Arbeitnehmerinnen) erhalten für die Zeit der Schutzfristen von ihrem Arbeitgeber als Zuschuss kalendertäglich einen Betrag in Höhe ihres bisherigen kalendertäglichen Nettoeinkommens abzüglich 13,00 Euro.

Frauen, deren Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft oder während der Schutzfrist nach der Geburt vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst wurde oder deren Arbeitgeber den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zahlen kann, erhalten den Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Mutterschaftsgeld und ihrem durchschnittlichen Nettoverdienst auf Antrag vom Bundesversicherungsamt.

Hat die Arbeitnehmerin von sich aus gekündigt oder endete das Arbeitsverhältnis vertragsgemäß (z.B. bei einem befristeten Arbeitsverhältnis, im gegenseitigen Einvernehmen oder durch Vergleich), hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf diesen Zuschuss.

Beginnt infolge eines weiteren Kindes eine neue Mutterschutzfrist noch während einer Elternzeit, besteht trotz Anspruch auf Mutterschaftsgeld kein Anspruch auf den Zuschuss, solange die neuen Schutzfristen mit der laufenden Elternzeit zusammenfallen, es sei denn, die Frau übt eine zulässige Teilzeitarbeit aus.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Informationen erhalten Sie auch über die Hotline zum Mutterschaftsgeld

Bemerkungen

Das Bundesversicherungsamt berät Sie auch Telefonisch unter der Nummer +49 228 -619-1888 (Montag - Freitag von 9:00 - 12:00 Uhr und zusätzlich Donnerstag von 13:00 - 15:00 Uhr).

Die nachfolgende Tabelle gibt Ihnen einen Überblick über die unterschiedlichen Möglichkeiten der Leistung von Mutterschaftsgeld:

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
mit Krankengeldanspruch (z. B.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitslose)
Arbeitnehmerin: pro Tag bis 13,00 Euro Mutterschaftsgeld
von der Krankenkasse plus
Arbeitgeberzuschus
s in Höhe der Differenz
zum durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt,
arbeitslose Frauen: Mutterschaftsgeld in
Höhe der bisherigen Zahlung
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
ohne Krankengeldanspruch (z. B.
Studentinnen) mit einer geringfügigen
Beschäftigung
In der Regel pro Tag bis 13,00 Euro Mutterschaftsgeld
von der Krankenkasse
In der gesetzlichen Krankenversicherung
familienversicherte Frauen mit einer
geringfügigen Beschäftigung
Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210,00 Euro
durch das Bundesversicherungsamt
In der privaten Krankenversicherung
versicherte oder nicht krankenversicherte
Arbeitnehmerinnen
Mutterschaftsgeld von einmalig bis zu 210,00 Euro
durch das Bundesversicherungsamt plus
Arbeitgeberzuschuss
in Höhe der Differenz
zwischen 13,00 Euro und dem durchschnittlichen
Nettoarbeitsentgelt
Frauen, deren Arbeitsverhältnis während
der Schwangerschaft vom Arbeitgeber
zulässig aufgelöst wurde
Pro Tag bis 13,00 Euro Mutterschaftsgeld; der
Arbeitgeberzuschuss wird diesen Frauen von
der Krankenkasse oder dem Bundesversicherungsamt
gezahlt
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
ohne Krankengeldanspruch
(ArbeitslosengeldIIEmpfängerinnen)
Arbeitslosengeld II wird während der gesetzlichen
Mutterschutzfristen unter Berücksichtigung
eines Mehrbedarfs1 ab der 13. Schwangerschaftswoche
weitergezahlt.

1 Mehrbedarf wird nur bis einschließlich zum Entbindungstag gewährt 

An wen muss ich mich wenden?

an das Bundesversicherungsamt

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Bescheinigung über den mutmaßlichen Entbindungstag durch einen Arzt oder eine Hebamme
    Diese Bescheinigung darf nicht früher als 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, also eine Woche vor Beginn der Mutterschutzfrist, ausgestellt werden.
  • Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe
    Diese erhalten Sie nach der Entbindung vom Standesamt. Sie muss nachträglich zur abschließenden Bearbeitung Ihres Antrags an das Bundesversicherungsamt geschickt werden.

Voraussetzungen

  • bestehendes (auch geringfügiges) Arbeits- oder Heimarbeitsverhältnis zu Beginn der 6 Wöchigen Schutzfrist vor der Entbindung
  • Wechsel von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen
  • Beamtinnen wenden sich dagegen an ihren Dienstherrn
  • zulässige Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber, das heißt, mit Zustimmung des Regierungspräsidiums (z.B. bei Betriebsstilllegung oder Existenzgefährdung des Betriebs)
  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen Ihres Arbeitgebers oder Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse
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