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Patent anmelden

Nr. 99092004029000

Leistungsbeschreibung

Das Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht, das Ihnen als Inhaberin oder Inhaber das ausschließliche Recht gibt, über Ihre Erfindung zu verfügen. Kein anderer darf ohne Ihre Zustimmung von der patentierten Erfindung Gebrauch machen. Außer in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen darf beispielsweise niemand patentgeschützte Produkte ohne Lizenz herstellen, anbieten, in den Verkehr bringen oder importieren oder patentierte Verfahren anwenden. Dieses Schutzrecht gilt in der Regel für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren.

Patente können für Erfindungen aus allen Bereichen der Technik erteilt werden, die

  • neu sind,
  • auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und
  • gewerblich anwendbar sind.

Neuheit: Eine Erfindung ist neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die weltweit vor der Anmeldung der betreffenden Erfindung in jeder erdenklichen Weise der Öffentlichkeit zugänglich waren. Dies kann unter anderem durch schriftliche oder mündliche Beschreibungen, Benutzung oder Ausstellung der Fall sein. Zu den schriftlichen Beschreibungen zählen zum Beispiel Bücher, Zeitschriften und Patente. Eine mündliche Beschreibung ist zum Beispiel ein Vortrag auf einer Tagung.

Auch Informationen, die Sie selbst veröffentlicht haben, zählen zum Stand der Technik. Achten Sie als Erfinderin oder Erfinder also stets darauf, Ihre Erfindung vor der Anmeldung geheim zu halten.

  • Erfinderische Tätigkeit: Selbst wenn Ihre Erfindung weltweit neu ist, muss sie nicht automatisch zum Patent führen. Erfinderische Tätigkeit heißt, dass sich die Neuerung in ausreichendem Maß vom Stand der Technik abheben muss. Patentschutz wird nicht gewährt, wenn es sich um eine nahe liegende und daher kleine Neuerung handelt.
  • Gewerbliche Anwendbarkeit: Die gewerbliche Anwendbarkeit ist gegeben, wenn die Erfindung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
  • Technische Erfindung: Ein Patent wird nur auf technische Erfindungen erteilt. Die stetige Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik definiert die Bereiche dessen, wofür Patentschutz erlangt werden kann, immer wieder neu.

Wenn Sie Ihre Erfindung anmelden, müssen Sie sie in den Anmeldungsunterlagen so deutlich und vollständig offenbaren, dass ein Fachmann sie ohne Weiteres ausführen kann. Eine nachträgliche Erweiterung der technischen Information ist nicht zulässig.

Dagegen ist ein Patentschutz nicht möglich unter anderem für:

  • Entdeckungen (Auffinden von etwas Vorhandenem, das bisher nicht bekannt war, beispielsweise Magnetismus),
  • wissenschaftliche Theorien,
  • mathematische Methoden,
  • ästhetische Formschöpfungen (für Form- und Farbgestaltungen können Sie Designschutz beantragen),
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten (wie Baupläne, Schnittmuster oder Lehrmethoden),
  • geschäftliche Tätigkeiten (wie Organisationsmodelle oder Buchführungssysteme),
  • Wiedergabe von Informationen (wie Tabellen, Formulare oder Schriftenanordnungen),
  • Computerprogramme als solche (ohne technischen Bezug),
  • Erfindungen, deren Verwertung gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde,
  • den menschlichen Körper in den Phasen seiner Entstehung und Entwicklung, einschließlich der Keimzellen sowie die bloße Entdeckung eines seiner Bestandteile, einschließlich der Sequenz oder Teilsequenz eines Gens,
  • Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers sowie Diagnostizierverfahren,
  • Tierrassen und Pflanzensorten sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren und die dadurch gewonnenen Pflanzen und Tiere.

Wenn Sie eine Erfindung beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Patent anmelden möchten, müssen Sie eine umfassende Beschreibung der Erfindung vorlegen, die einen Fachmann in die Lage versetzt, Ihre Erfindung nachzuvollziehen und auszuführen.

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Zahlung der Anmeldegebühr: innerhalb von 3 Monaten nach dem Eingang der Anmeldung. Ohne Zahlung gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
  • Einreichen der technischen Beschreibung, der Patentansprüche und gegebenenfalls der Zeichnungen: zusammen mit der Anmeldung
  • Einreichen der Zusammenfassung und der Erfinderbenennung: innerhalb von 15 Monaten ab dem Anmeldetag
  • Stellen des Prüfungsantrags: 7 Jahre ab dem Anmeldetag. Jahresgebühren müssen ab dem dritten Patentjahr gezahlt werden.
  • Zahlung der Rechercheantragsgebühr: innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Rechercheantrags
  • Zahlung der Prüfungsantragsgebühr: innerhalb von 3 Monaten nach Eingang des Prüfungsantrags
  • Einspruch gegen die Patenterteilung: innerhalb von 9 Monaten nach Veröffentlichung der Erteilung des Patents im Patentblatt
  • Zahlung der Jahresgebühr: unaufgefordert bei Beginn des dritten und jedes folgenden Jahres, gerechnet vom Anmeldetag an. Wenn Sie die Jahresgebühr nicht rechtzeitig oder nicht vollständig zahlen, erlischt das Patent.

Rechtsgrundlage

Rechtsbehelf

Beschwerde gemäß Patentgesetz

Fachlich freigegeben am

18.03.2022

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Erteilung eines Patents
  • Beschreibung der Erfindung,
  • Patentansprüche,
  • gegebenenfalls Zeichnungen,
  • Zusammenfassung und
  • Erfinderbenennung

Anträge / Formulare

Formulare: ja

Schriftform erforderlich: ja

Formlose Antragstellung möglich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Online-Dienste vorhanden: ja

Herausgebende Stelle

Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA)

Gebühren

  • Gebühr: 20,00 - 40,00 Euro
    Anmeldegebühr (elektronisch) für bis zu 10 Ansprüche: EUR 40,00, für jeden weiteren Anspruch: EUR 20,00.
  • Gebühr: 30,00 - 60,00 Euro
    Anmeldegebühr (Papierform) für bis zu 10 Ansprüche: EUR 60,00, für jeden weiteren Anspruch: EUR 30,00.
  • Gebühr: 300,00 Euro
    Vorgezogene Recherche ohne Anmeldung
  • Gebühr: 150,00 Euro
    Prüfungsgebühr nach gestelltem Rechercheantrag
  • Gebühr: 350,00 Euro
    Prüfungsgebühr ohne vorherigen Rechercheantrag
  • Gebühr: 70,00 - 1940,00 Euro
    Jahresgebühren ab dem dritten Patentjahr
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