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Personenbezogene Daten - Berichtigung unrichtiger Daten

Nr. 99032001062000

Leistungsbeschreibung

Haben öffentliche Stellen des Bundes, des Landes Hessen, der Gemeinden und Landkreise Ihre personenbezogenen Daten falsch gespeichert, können Sie verlangen, dass die Daten berichtigt werden. Sind personenbezogene Daten in Akten unrichtig, können Sie verlangen, dass die öffentliche Stelle dies in der Akte vermerkt.

Sonstiges

Unter den in § 35 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Voraussetzungen haben Sie einen Berichtigungsanspruch auch gegenüber nicht öffentlichen Stellen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die Stelle, die Ihre fehlerhaften personenbezogenen Daten speichert.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben am

01.02.2013

Welche Gebühren fallen an?

Die Antragstellung ist für Sie kostenfrei

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