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Schlichtungsantrag bei der Ombudsstelle für Investmentfonds stellen

Nr. 99021010058000

Leistungsbeschreibung

Der BVI Bundesverband Investment und Asset Management unterhält auf Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) die Ombudsstelle für Investmentfonds. Sie schlichtet bei Konflikten im Zusammenhang mit Fonds oder Dienstleistungen von Fondsgesellschaften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, wie etwa fondsbasierte Altervorsorgeverträge (Riester) oder Depotführung. Als Verbraucher können Sie ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren beantragen, um bei Streitigkeiten eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.

TIPP: Oftmals lassen sich Unstimmigkeiten bereits in direktem Kontakt mit der betroffenen Gesellschaft lösen. Es ist daher immer ratsam, sie um Klärung zu bitten, bevor Sie einen Schlichtungsantrag stellen.

Sollte im Schlichtungsverfahren keine Einigung möglich sein, können Sie Ihren Anspruch im gerichtlichen Verfahren geltend machen.

An wen muss ich mich wenden?

Ombudsstelle für Investmentfonds des Bundesverbandes Investment und Asset Management e. V.

Rechtsgrundlage

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Schlichtungsantrag
  • Unterlagen, die zum Verständnis Ihres Falls notwendig sind, zum Beispiel auch
    • Depotauszüge zum Nachweis Ihrer Anteilinhaberschaft, selbst wenn die Fondsanteile nicht bei der teilnehmenden Gesellschaft verwahrt werden
    • Schriftwechsel mit der Gesellschaft

Gegebenenfalls fordert die Ombudsstelle von Ihnen weitere Unterlagen an.

Welche Gebühren fallen an?

Das Verfahren ist für Sie kostenlos.

Anträge / Formulare

Voraussetzungen

  • Der oder die Antragstellende ist eine natürliche Person.
  • Die Finanzgeschäfte dienen keinen gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Zwecken.
  • Die betroffene Gesellschaft muss sich dem Ombudsmannverfahren des BVI angeschlossen haben.
  • Die Streitigkeit steht im Zusammenhang mit Vorschriften nach dem Kapitalanlagegesetzbuch.

Ausnahmen

In folgenden Fällen ist eine Schlichtung durch den Ombudsmann nicht möglich:

  • Der Konflikt wurde bereits durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt.
  • Der Konflikt war oder ist bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens bei einer anderen Schlichtungs- oder Gütestelle.
  • Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgewiesen, weil die Klage keinen Aussicht auf Erfolg hatte.
  • Der Konflikt wird vor oder während des Schlichtungsverfahrens bei einem Gericht behandelt oder wird von der oder dem Antragstellenden während des Schlichtungsverfahrens vor Gericht gebracht.
  • Der Anspruch der oder des Antragstellenden ist bereits verjährt und der Antragsgegner beruft sich auf die Verjährung.
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