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Schlichtungsantrag bei der Ombudsstelle für genossenschaftliche Banken stellen

Nr. 99046037000000, 99046037058000

Leistungsbeschreibung

Ein Rechtsstreit ist ärgerlich, langwierig und oft teuer. Damit Meinungsverschiedenheiten zwischen Ihnen und Ihrer Bank einfacher geklärt werden können, haben die genossenschaftlichen Banken ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren eingerichtet. Ein unabhängiger Ombudsmann hilft Ihnen dabei, Differenzen schnell und unbürokratisch zu bereinigen.

Tipp: Oftmals lassen sich Unstimmigkeiten bereits in direktem Kontakt mit der betroffenen Bank lösen. Es ist daher immer ratsam, sie um Klärung zu bitten, bevor Sie einen Schlichtungsantrag stellen.

Sollte im Schlichtungsverfahren keine Einigung möglich sein, können Sie Ihren Anspruch im gerichtlichen Verfahren geltend machen.
 

Ausnahmen

In folgenden Fällen ist eine Schlichtung durch die Beschwerdestelle nicht möglich:

  • der Konflikt wurde bereits durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt
  • der Konflikt war oder ist bereits Gegenstand eines Schlichtungsverfahrens bei einer anderen Schlichtungs- oder Gütestelle
  • ein Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgewiesen, weil die Klage keinen Aussicht auf Erfolg hatte
  • der Konflikt wird vor oder während des Schlichtungsverfahrens bei einem Gericht behandelt oder wird von der oder dem Antragstellenden während des Schlichtungsverfahrens vor Gericht gebracht
  • es müssten Zeugen gehört werden, um den Sachverhalt zu ermitteln
  • der Anspruch der oder des Antragstellenden ist bereits verjährt und die Gegenpartei beruft sich auf die Verjährung
     

An wen muss ich mich wenden?

An die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR)

Schellingstraße 4
10785 Berlin

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Ombudsmannverfahren hemmt die Verjährungsfrist von Ansprüchen.

Rechtsgrundlage

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • formlose Beschwerde mit kurzer Schilderung des Sachverhalts
  • Unterlagen, die zum Verständnis Ihres Falls notwendig sind, zum Beispiel auch
    • Schriftwechsel mit der betroffenen Bank

Gegebenenfalls fordert die Beschwerdestelle von Ihnen weitere Unterlagen an.
 

Welche Gebühren fallen an?

Das Verfahren ist für Sie kostenlos

Voraussetzungen

  • Das Verfahren kann von allen Privat- und Firmenkunden der genossenschaftlichen Banken in Anspruch genommen werden.
  • Es können sich auch Nichtkunden beim Ombudsmann beschweren, wenn ihnen eine der teilnehmenden Banken kein Girokonto auf Guthabenbasis einrichten möchte.
  • Die betroffene genossenschaftliche Bank muss dem Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) angehören und sich diesem Verfahren angeschlossen haben.
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