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Auskunft aus dem Vollstreckungsportal mittels Einsichtnahme in das zentrale Schuldnerverzeichnis

Nr. 99046001023000

Leistungsbeschreibung

Über das zentrale Schuldnerverzeichnis im Vollstreckungsportal erhalten Sie Auskunft über Einträge, die eine natürliche Person oder die eine juristische Person betreffen und können auch Ihre eigenen Datensätze einsehen.
Eintragungen in das zentrale Schuldnerverzeichnis werden vorgenommen, wenn:

  • der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
  • die Vollstreckung nach dem Inhalt der Vermögensauskunft offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des antragstellenden Gläubigers zu führen, 

oder

  • der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung des antragstellenden Gläubigers nachweist,
  • ein Eröffnungsantrag im Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen worden ist,
  • Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren versagt worden ist,
  • die bereits erteilte Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren widerrufen worden ist.
  • Für eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis ist zwingend eine einmalige Online-Registrierung erforderlich. 

Im Anschluss an die Registrierung erhalten Sie einen Link zur Freischaltung und Ihre persönlichen Zugangsdaten. Damit ist die Einsichtnahme in das zentrale Schuldnerverzeichnis möglich. Eine Einsichtnahme ist mit den persönlichen Zugangsdaten auch vor Ort bei jedem Amtsgericht möglich. Die Amtsgerichte selbst dürfen keine Auskünfte aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis an Sie erteilen.
Um eine Auskunft zu erhalten ist die Angabe eines Einsichtsgrundes erforderlich. Zulässige Einsichtsgründe sind: 

  • Zwecke der Zwangsvollstreckung
  • Um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden (auch für die kostenpflichtige Selbstauskunft zur Vorlage bei Dritten)
  • Zur Auskunft über Sie selbst betreffende Eintragungen (kostenfreie Selbstauskunft)
  • Darüber hinaus müssen Sie weitere ergänzende Angaben für die Einsichtnahme machen. Diese können beispielsweise Details zu Zahlungsurteilen, Rechnungen, anstehenden Vertragsabschlüssen und ähnlichem sein.

Bei Eintragungen im Schuldnerverzeichnis ist auch ersichtlich, welche Stelle die Eintragung angeordnet bzw. veranlasst hat. Diese Stelle können Sie für nähere Informationen zu den der Eintragung zugrundeliegenden Gegebenheiten unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens kontaktieren. 
Der Abruf von Daten ist für nicht gebührenbefreite Stellen kostenpflichtig. 
Entsprechend Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) können in das Schuldnerverzeichnis eingetragene Schuldnerinnen und Schuldner auf Antrag Auskunft über die zu ihnen im Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten und über die Empfänger, an die die Daten weitergegeben werden, erhalten. Die Selbstauskunft, die Sie nach Entscheidung über Ihren Antrag mit Hilfe einer postalisch übersandten PIN erhalten, bezieht sich immer nur auf die im Antrag konkret mit DR-Aktenzeichen bezeichnete Eintragung. Sofern mehrfache Eintragungen im Schuldnerverzeichnis vorhanden sind, muss für jede Eintragung einen gesonderten Antrag auf Erteilung der Auskunft gestellt werden. 
Der Antrag auf Erteilung der Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO kann bei jedem Amtsgericht (Rechtsantragstelle) gestellt werden. 

An wen muss ich mich wenden?

Gemeinsames Vollstreckungsportal der Länder

Für Eintragungen nach altem Recht: An das zentrale Vollstreckungsgericht des Landes, in dem der Schuldner zum Zeitpunkt der Eintragung wohnte oder seinen Sitz hatte

Welche Fristen muss ich beachten?

  • Die Geltungsdauer der Registrierung ist unbegrenzt. 
  • Eine Registrierung, die nach Freischaltung durch Sie seit 2 Jahren nicht genutzt wurde, wird automatisch gelöscht. In diesem Fall ist eine neue Registrierung erforderlich.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Bitte beachten Sie auch die Warnhinweiseder Landesjustizverwaltungen und des Bundesministeriums der Justiz zu Zahlungsaufforderungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Onlinediensten.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen liegen sämtliche Informationen zur Forderung ausschließlich bei der Stelle vor, die die Eintragung im Schuldnerverzeichnis angeordnet bzw. veranlasst hat. Welche Stelle das ist, ergibt sich aus dem Bereich „Anordnung“ der Eintragung. Bitte setzen Sie sich für weitere Informationen (Gläubiger/-in, Forderungshöhe, zugrundeliegender Vollstreckungstitel oder zugrunde liegendes Vollstreckungsersuchen usw.) direkt mit der Stelle unter Angabe des jeweiligen Aktenzeichens in Verbindung.
Das gemeinsame Vollstreckungsportal der Länder ist bisher nicht für die Nutzung mit mobilen Geräten, wie z.B. Tablets oder Smartphones, optimiert. In Abhängigkeit zu den Einstellungen Ihres Endgerätes kann es daher zu Fehlern bei der Anzeige von Inhalten oder zu Problemen bei der Funktionsweise der Website kommen. Insbesondere kann nicht gewährleistet werden, dass eine Registrierung mit dem elektronischen Personalausweis ausschließlich über ein mobiles Gerät funktioniert. Zur Vermeidung von Problemen empfehlen wir Ihnen daher, das Angebot mit einem Computer zu nutzen.
 

Voraussetzungen

  • Registrierung zwingend erforderlich
  • Angabe des Einsichtszwecks und weitere Erläuterungen zum Einsichtnahmegrund
  • Auskunft kann erteilt werden:
    • für Zwecke der Zwangsvollstreckung
    • um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen
    • um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen
    • um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt werden
    • für Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung
    • über etwaige Sie selbst betreffende Eintragungen

Zuständige Stelle

zentrales Vollstreckungsgericht des Landes Hessen beim Amtsgericht Hünfeld

Welche Unterlagen werden benötigt?

Registrierung Auskunft:

  • postalisches PIN-Schreiben 
  • Bestätigungslink Link zur Freischaltung der Registrierung

Registrierung Auskunft mittels neuem Personalausweis:

  • Elektronischer Personalausweis, der für Online-Ausweisfunktion freigeschaltet ist, 
  • Kartenlesegerät oder NFC-fähiges Smartphone, 
  • PIN zur Anmeldung,
  • AusweisApp2

Antragstellung nach Artikel 15 DS-GVO für eingetragene Schuldner am Amtsgericht:

  • Kopie des Personalausweises
  • Mitteilung der aktuellen Anschrift
  • Mitteilung des DR-Aktenzeichens der zugrundeliegenden Eintragung
  • Mitteilung des eintragenden Gerichtsvollziehers
     

Bearbeitungsdauer

Der postalische Versand der Zugangsdaten erfolgt umgehend nach Registrierung.

Anträge / Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja in Form der Registrierung
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
 

Herausgebende Stelle

Hessisches Ministerium der Justiz

Fachlich freigegeben durch

Hessisches Ministerium der Justiz

Fachlich freigegeben am

02.12.2022

Gebühren

  • Gebühr: 4,50 Euro
    - Zahlungsweise: Kreditkarte (Mastercard, Visa) oder Giropay - Rechnung in Ausnahmefällen nach gesonderter Beantragung dieser Zahlungsart
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