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Soziale Entschädigung von rehabilitierten SED-Opfern

Nr. 99104002000000

Leistungsbeschreibung

Haben Sie durch eine ungerechtfertige Freiheitsentziehung oder eine andere hoheitliche Maßnahme, die der politischen Verfolgung gedient hat, eine gesundheitliche Schädigung erlitten und wurde diese Maßnahme im Rahmen eines Rehabilitierungsverfahrens nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) oder dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) aufgehoben bzw. für mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar erklärt?
Dann können Sie aufgrund der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung nach den genannten Gesetzen erhalten.

An wen muss ich mich wenden?

Der Antrag ist an das für Ihren Wohnort zuständige Hessische Amt für Versorgung und Soziales zu richten. Die entsprechenden Ansprechpartner für das Soziale Entschädigungsrecht (SER) finden Sie unter "Versorgungsämter Regierungspräsidium Gießen".

Welche Fristen muss ich beachten?

Grundsätzlich wird die Versorgung ab Antragstellung gewährt.

Rechtsgrundlage

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Geburtsurkunde, bei persönlicher Abgabe des Antrages den Personalausweis oder Reisepass,
  • Meldebestätigung,
  • ggf. sich in Ihrem Besitz befindliche medizinische Unterlagen (z. B. Gutachten),
  • ggf. eine Vollmacht, den Betreuerausweis oder eine Bestallungsurkunde.

Angaben zu weiteren benötigten Unterlagen entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Antragsvordruck oder erfragen Sie diese bei der zuständigen Stelle.

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