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Staatliche Anerkennung (Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung) als Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer beantragen

Nr. 99150080001000

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie in Deutschland dauerhaft in der Altenpflegehilfe tätig sein und sich Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer nennen möchten, müssen Sie über die staatliche Anerkennung verfügen. Mit der staatlichen Anerkennung haben Sie die Berechtigung, sich Altenpflegehelferin oder Altenpflegehelfer zu nennen.
Durch die staatliche Anerkennung können Sie zudem gegenüber Ihrem Arbeitgeber nachweisen, dass Ihre im Ausland abgeschlossene Ausbildung geprüft wurde und mit der hessischen Ausbildung gleichwertig ist.

An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich an das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Nachweise zur gesundheitlichen Eignung und zur Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes (ärztliche Bescheinigung, Führungszeugnis und Erklärung über die Zuverlässigkeit) dürfen bei Erteilung der staatlichen Anerkennung nicht älter als drei Monate sein.

Rechtsgrundlage

Fachlich freigegeben am

15.03.2016

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Ausgefülltes Antragsformular
  • Nachweis des gewöhnlichen Aufenthalts (Hauptwohnsitz) in Hessen oder Nachweise zur beabsichtigten Ausübung des Berufes in Hessen
  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • standesamtliches Dokument über Namensführung, Geburtsort und Geburtsdatum (z.B. Geburts-/Heirats-urkunde, Auszug aus dem Familienbuch, mit deutscher Übersetzung
  • Lebenslauf in deutscher Sprache mit genauen Angaben über Schulbildung, Berufsausbildung/en und bisherige Tätigkeiten
  • Ausbildungsnachweis (z.B. Diplom) über die abgeschlossene Ausbildung in der Landessprache und in deutscher Übersetzung
  • Nachweis der Ausbildungseinrichtung (Schule) über den Inhalt und Umfang der absolvierten Ausbildung (Art und Umfang (Stunden) der Unterrichtsfächer, Art und Umfang der praktischen Ausbildung ) in der Landessprache und in deutscher Übersetzung
  • Nachweise über Ihre bisherigen Tätigkeiten in der Altenpflegehilfe, mit deutscher Übersetzung
  • Erklärung, dass kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist.
  • Ärztliche Bescheinigung (nicht älter als einen Monat), aus der hervor geht, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht – ohne Einschränkung – zur Ausübung des Berufes geeignet sind
  • für den Nachweis der Zuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes:
  • Bei Wohnsitz in Deutschland (seit mindestens 1 Jahr): Führungszeugnis, zu beantragen bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde (Einwohner-meldeamt bzw. Ordnungsamt der Stadt/ Gemeinde)
  • Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen (z. B. Führungszeugnis, Strafregisterauszug), mit deutscher Übersetzung
  • Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache durch ein Sprachzertifikat
    (welche Sprachzertifikate akzeptiert werden, erfahren Sie bei der zuständigen Behörde)

Hinweis: Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie auch in deutscher Übersetzung beifügen. Die Übersetzung muss durch einen amtlich vereidigten Urkundendolmetscher oder eine amtlich vereidigte Urkundendolmetscherin erfolgen. Kopien der Diplome, Zeugnisse, Nachweise über die Ausbildungsinhalte, Arbeitsnachweise, Nachweise über die Zuverlässigkeit und des Sprachzertifikats ggf. einschließlich der jeweiligen Übersetzungen müssen Sie amtlich beglaubigen lassen. Die ärztliche Bescheinigung und die Erklärung über die Zuverlässigkeit sind im Original vorzulegen.

Welche Gebühren fallen an?

Erteilung der staatliche Anerkennung: 150 Euro

Ablehnung des Antrages auf staatlichen Anerkennung: bis zu 112,50 Euro

Rücknahme des Antrages auf staatliche Anerkennung: bis zu 75,00 Euro

Kopien: 0,20 Euro pro Kopie

Anträge / Formulare

Die erforderlichen Formulare stehen Ihnen im Internetauftritt des Regierungspräsidiums Darmstadt zum Download zur Verfügung.

Zuständige Stelle

Seit dem 01.01.2023 ist das Hessische Landesamt für Gesundheit und Pflege (HLfGP) zuständig.

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