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Tierausstellung, Tiermarkt, Tierbörse – Veranstaltung beantragen

Nr. 99050032002001

Leistungsbeschreibung

Möchten Sie Veranstaltungen wie etwa Tierschauen, Tierbörsen und Tierausstellungen durchführen, müssen Sie dies der zuständigen Verwaltungsbehörde anzeigen. Zudem benötigen Sie eine tierschutzrechtliche Erlaubnis, wenn Sie

  • Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
  • gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen.

Für Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art gilt Anzeigepflicht nach den Regelungen des Tiergesundheitsgesetzes. "Vieh" sind in diesem Sinne zum Beispiel Haustiere der Arten Pferd, Esel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Kaninchen, viele Geflügelarten, Gehegewild und Kameliden.

Hunde- und Katzenausstellungen müssen angezeigt werden, wenn

  • Hunde und Katzen aus EU-Mitgliedstaaten oder Drittländern teilnehmen oder
  • die Ausstellung oder Veranstaltung in einem tollwutgefährdeten Bezirk stattfinden soll.

An wen muss ich mich wenden?

An das Veterinäramt des Landkreises bzw. der Kreisfreien Stadt in dem/der die Veranstaltung durchgeführt werden soll.

Welche Fristen muss ich beachten?

Anzeige: mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn

Rechtsgrundlage

§ 69 Gewerbeordnung (GewO)
https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__69.html

§ 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
https://www.gesetze-im-internet.de/tierschg/__11.html

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes
[https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09022000_32135220006.htm]

§ 25 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
[https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesg/__25.html]

§ 4 Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
[https://www.gesetze-im-internet.de/viehverkv_2007/__4.html]

§ 7 Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV)
[https://www.gesetze-im-internet.de/geflpestschv/__7.html]

§ 4 Tollwutverordnung (TollwV)
[https://www.gesetze-im-internet.de/tollwv_1991/__4.h]

 
   
   
   
   
   
 

Fachlich freigegeben am

16.04.2021

Welche Unterlagen werden benötigt?

Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie im konkreten Fall vorlegen müssen.

Welche Gebühren fallen an?

gegebenenfalls: Verfahrensgebühr nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung

Rechtsbehelf

Widerspruch

Anträge / Formulare

  • formloser Antrag möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: teilweise

Urheber

Freistaat Sachsen, Sächsische Staatskanzlei

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