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Waffenbesitzkarte für Sportschützen (gelbe WBK)

Nr. 99089018001003

Leistungsbeschreibung

Die gelbe Waffenbesitzkarte ermöglicht Sportschützen, bestimmte Schusswaffen und die dazugehörige Munition zu erwerben.

Mit einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen können Sie die nachfolgenden Schusswaffen erwerben:

  • Einzellader-Langwaffen mit glatten und (oder) gezogenen Läufen
  • Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
  • Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
  • Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkusssionswaffen)

Die Anzahl der zu erwerbenden Waffen ist auf insgesamt 10 beschränkt. In der Regel dürfen Sie nicht mehr als 2 Waffen innerhalb von 6 Monaten erwerben.

An wen muss ich mich wenden?

Die Waffenbesitzkarte wird von der Waffenbehörde in Ihrer Landkreisverwaltung bzw. der Verwaltung Ihrer kreisfreien Stadt ausgestellt.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Die erworbenen Waffen müssen nicht für eine Disziplin des Verbandes oder des Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforderlich sein. Es soll dem Sportschützen auch ermöglicht werden, den Schießsport mit eigener Waffe als Gastschütze auszuüben. Es muss sich allerdings wegen des allgemeinen Bedürfnisgrundsatzes um eine Waffe für das sportliche Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung handeln.

Fachlich freigegeben am

27.11.2023

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen
  • Bedürfnisbescheinigung Ihres Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes
  • Nachweis der Sachkunde
  • Nachweis der sicheren Aufbewahrung
  • Ausweisdokument

Darüber hinaus sind ggf. weitere Unterlagen notwendig:

  • Positives fachärztliches oder fach-psychologisches Gutachten über die geistige Eignung bei Personen im Alter zwischen 21 und 25 Jahren

Welche Gebühren fallen an?

 EUR 87 zuzüglich mindestens EUR 22 Zuschlag oder nach Zeitaufwand bei durchzuführender Zuverlässigkeits- und Eignungsprüfung
 Die zuständige Stelle informiert Sie über anfallende Kosten.

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